Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung von Fahrzeugen

BFH lässt entgegen der Finanzverwaltung, die stets die ordnungsgemäße Führung von Fahrtenbüchern verlangt, auch andere geeignete Beweismittel zu.

Wenn Einzelunterunternehmer oder Personengesellschaften für eine Anschaffung den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch nehmen, muss nach Anschaffung die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts nachgewiesen werden. Die Finanzverwaltung hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dies bei gemischt genutzten betrieblichen Fahrzeugen nur durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs möglich ist. Im Urteil vom 15.07.2020, III R 62/19, hat der BFH demgegenüber entschieden, dass dieser Nachweis auch durch andere geeignete Beweismittel erbracht werden kann. Mit welchen Mitteln und Methoden hat der BFH in vornehmer Zurückhaltung offen gelassen. In Frage kommen beispielsweise nicht ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher, Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum oder Aufzeichnungen anhand von Excellisten, die nicht revisionssicher sind.

Bei den Fahrzeugen einer GmbH stellt sich diese Frage von vorneherein nicht: Kategorial existiert bei einer GmbH kein Privatvermögen, also auch keine anteilige private Nutzung. Das Wirtschaftsgut gilt immer als zu 100 % betrieblich genutzt. Erlaubte Privatfahrten von Arbeitnehmern und Geschäftsführern werden bei der GmbH auf die Ebene der Vergütung verlagert, und der private Nutzungsanteil ist als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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