Neben der regulären linearen AfA kann in bestimmten Fällen zusätzlich die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG geltend gemacht werden. In Frage kommen neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffungskosten man in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 20 Prozent in Anspruch nehmen kann. Die gesamten 20 % können auch schon im Jahr der Anschaffung angesetzt werden. Damit kann im Jahr der Anschaffung die Steuerbelastung spürbar gesenkt werden.
Die weiteren Voraussetzungen sind fast identisch wie beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 EStG.
- Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögenvergleich oder durch Einnahmeüberschussrechnung gleichermaßen darf der steuerliche Gewinn des Vorjahres nicht mehr als 200.000,00 € betragen.
- das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im folgenden Veranlagungszeitraum im Inland eingesetzt werden und nahezu ausschließlich betrieblich verwendet werden.
Zusammen mit der höchstmöglichen linearen Jahresabschreibung in Höhe von 33,3 Prozent (bei dreijähriger Nutzungsdauer) kann man so auf 53,33 % Prozent Abschreibung im ersten Jahr kommen (bei einer Anschaffung im Januar, sonst Kürzung der regulären Jahres-AfA um je ein Zwölftel pro Monat bis zur Anschaffung).
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG kommt übrigens auch in Frage, wenn zuvor kein Investitionsabzugsbetrag angesetzt wurde; ist dagegen ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht worden, sind als Bemessungsgrundlage für die Regel- und Sonder-AfA lediglich 50 Prozent der Anschaffungskosten (für Veranlagungszeiträume ab 2021 vorher 60 %) heranzuziehen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des 7g Abs. 5 EStG ist die in diesem Absatz geregelte Sonder-AfA im fünfjährigen Begünstigungszeitraum zusätzlichzu der regulären (in der Regel linearen) AfA anzusetzen. Sie mindert im Begünstigungszeitraum die Bemessungsgrundlage der linearen AfA nicht. Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Finanzverwaltung ist die Minderung gesetzlich nicht angeordnet worden, so dass es bei der Grundregel gem. § 7a Abs. 9 2. HS EStG bleibt, dass jede Sonder-AfA die Bemessungsgrundlage für die Regel-AfA erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums mindert. Bei Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer bis zu sieben Jahren ist allerdings nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes entweder gar kein Restbuchwert mehr vorhanden oder er ist so gering, so dass die gesetzliche Kürzungsanordnung ins Leere läuft.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de