Pauschalen: Steuerminderung ohne Einzelnachweis für Unternehmer und Arbeitnehmer

Höhere Umzugspauschalen seit 01.04.2021 und ab 01.04.2022

In vielen Fällen lassen Steuergesetze den Abzug von Pauschalbeträgen zu, wenn dem Grunde nach feststeht, dass Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben entstanden sind. Die Übersicht gibt die wichtigsten Pauschalen wieder:

1. Kilometersatz Dienstreisen je gefahrenem Kilometer:

Kraftwagen: 0,30 €
Motorrad/Roller/Moped: 0,20 €
eBike: 0,20 €
Fahrrad: 0,00 €

Bei den pauschalen Kilometersätzen ist zu beachten, dass die geschäftlich genutzten Fahrzeuge stets zu mehr als 50% privat genutzt werden müssen. Sonst liegt notwendiges Betriebsvermögen vor, bei dem die Pauschalen nicht angewandt werden können. Mit dem Fahrrad zurückgelegte Strecken werden seit 2014 nicht mehr berücksichtigt, eine umweltpolitische Todsünde.

2. Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit:

über 8 Stunden und An- und Abreisetag bei mehrtägiger Reise ohne Mindestzeitraum 14,00 €
mehr als 24 Std.: 28,00 €

Für Auslandsgeschäftsreisen gelten länderspezifische Pauschalen, auch für Übernachtungen, die vom BMF jährlich neu taxiert werden. Lediglich für 2022 wurden sie nicht angepasst, so dass die Beträge für 2021 weitergelten. Diese sind abrufbar sind unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-12-03-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2

3. Umzugskosten, die beruflich bedingt sind:

3.1 Unterrichtskosten Kind (nur nachgewiesene Kosten bis höchstens):

ab 01.03.2020: 2.066,00 €
 ab 01.06.2020:  1.146,00 €
ab 01.04.2021: 1.160,00 €
ab 01.04.2022: 1.181,00 €

3.2 sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG:

a) für Berechtigte:

ab 01.06.2020: 860,00 €
ab 01.04.2021: 870,00 €
ab 01.04.2022: 886,00 €

b) für jede weitere Person (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder oder Großeltern):

ab 01.06.2020: 573,00 €
ab 01.04.2021 580,00 €
ab 01.04.2022: 590,00 €
ab 01.03.2020: 820,00 €

4. Entfernungspauschale (Wohnung/Arbeitsstätte):

0,30 € je Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung (ab dem 21. km 0,35 €).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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