Bei selbstständig ausgeübten Nebentätigkeiten ist es zulässig, pauschale Abzüge anstatt der tatsächlichen Betriebsausgaben in Anspruch zu nehmen. Interessant ist dies vor allem bei relativ geringfügigen Einnahmen, weil bei einer umfangreicheren Tätigkeit in der Regel sehr viel höhere Betriebsausgaben anfallen als die relativ knapp gekappten Pauschale. So dürfen seit dem Veranlagungszeitraum 2023 bei nebenberuflicher schriftstellerischer, künstlerischer und wissenschaftlicher Tätigkeit aber auch bei nebenberuflicher Vortrags,- Lehr- und Prüfungstätigkeit 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens aber 900,00 €, pauschal von den Einnahmen abgezogen werden (BMF-Schreiben vom 06.04.2023, IV C 6 - S 2246/20/10002 :001).
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

