Pauschalen und Grenzbeträge im Arbeitnehmer-Steuerrecht ab 2022

Die folgenden steuerlichen Grenzwerte und Pauschalen sollte jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen und steueroptimal einsetzen.

50 € brutto Freigrenze Sachbezüge (Erhöhung ab 2022!)

Jeder Mitarbeiter kann im Monat maximal steuerfreie Sachbezüge für 50,00 € brutto erhalten – zum Beispiel Benzingutschein, Warengutschein. Im Gegensatz zur vorgenannten Freigrenze ist kein persönlicher oder betrieblicher Anlass erforderlich (Achtung Freigrenze! Erläuterung s.u.). Bis 2021 betrug die Grenze 44,00 €

14 €/28 € Verpflegungsmehraufwand bei inländischer Auswärtstätigkeit (Erhöhung seit 2020)

  • 14,00 €: 8 bis 24 Stunden
  • 28,00 €: genau 24 Stunden
  • 14,00 €: An- und Abreisetag: (unabhängig von der tatsächlichen Stundenzahl)

Für Auslandsgeschäftsreisen gelten länderspezifische Pauschalen, auch für Übernachtungen, die vom BMF jährlich neu taxiert werden. Lediglich für 2022 wurden sie nicht angepasst, so dass die Beträge für 2021 weitergelten. Diese sind abrufbar sind unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-12-03-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Pauschale Kilometersätze für Dienstreisen je gefahrenen Kilometer

  • Kraftwagen: 0,30 €
  • Motorrad/Roller/Mofa/Moped/eBike: 0,20 €
  • Fahrrad: 0,00 € (2013 wurde der Satz von 0,05 € gestrichen, was  kontraproduktiv und nicht nachvollziehbar ist)

20 € Inlandsübernachtungspauschale

Der Betrag kann Arbeitnehmern pro Inlandsübernachtung am auswärtigen Ort (Dienstreisen oder doppelte Haushaltsführung) steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer benötigen dazu keinen Einzelnachweis. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Mitarbeiter weniger oder gar nichts für die Übernachtung im Inland aufgewendet hat, etwa bei privaten Übernachtungen.

Ausgeschlossen ist die steuerfreie Pauschalzahlung nur, wenn eine Unterkunft vom Arbeitgeber selbst oder berufsbedingt von einem Dritten gratis oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird oder bei der Übernachtung in einem Fahrzeug, einem Schlafwagen oder einer Flugzeug- oder Schiffskabine. Die steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung von Arbeitnehmer ausgelegten und nachgewiesenen Übernachtungskosten bleibt im Übrigen unbenommen.

60 € brutto Freigrenze Mitarbeitergeschenke zu besonderen Anlässen

Geschenke an Mitarbeiter aus persönlichem Anlass (Geburtstag, Verlobung, usw.) können bis zu dieser Grenze als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei entsprechendem Anlass kann der Betrag pro Jahr mehrfach genutzt werden (Achtung! Freigrenze).

60 € brutto Freigrenze Mitarbeiteressen aus besonderem Anlass

Ebenso muss diese Betragsgrenze zur Lohnsteuerfreiheit der Bewirtung von Arbeitnehmern aus betrieblicher Veranlassung eingehalten werden. Der betriebliche Anlass ist ernst zu nehmen, ein Beispiel: eine schnellere Weiterarbeit nach dem Essen wird dadurch ermöglicht (Achtung! Freigrenze).

110 € Brutto-Freigrenze Betriebsveranstaltungskosten

Die Kosten je Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug usw.) müssen weniger als 110 € brutto betragen, wenn keine Lohnsteuer anfallen soll (Achtung! Freigrenze).

Zur Erläuterung: ein Freibetrag wird zur Ermittlung des steuerwirksamen (oder steuerunwirksamen) Betrages abgezogen, eine Freigrenze bedeutet, dass bei Überschreiten der ganze Ausgabenbetrag steuerunwirksamen ist bzw. in die Bemessungsgrundlage zur Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen aufgenommen wird.

450 € Minijobgrenze

Obergrenze für den Monatslohn. Ab 450,01 € Monatslohn ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis anzunehmen, so genannter Midijob in der Gleitzone. Die Belastung des Arbeitnehmers mit den Sozialversicherungsbeiträgen wird gleitend angehoben bis zur vollen Belastung von ca. 20 % bei 1.3000,00 € brutto.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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