Betätigen sich Personengesellschaften als Unternehmer, dann berechtigen nur an diese Personengesellschaft ausgestellte Rechnungen zum Vorsteuerabzug und nur die Personengesellschaft. Tragen die Anteilseigener dieser Gesellschaft Aufwendungen für die Gesellschaft, so ist ihnen der Vorsteuerabzug verwehrt, wenn die Rechnungen auf deren Namen lauten. Es kommt immer wieder vor, dass Wirtschaftsgüter von einem Gesellschafter erworben werden und anschließend der Personengesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Den Vorsteuerabzug lehnt der BFH in Übereinstimmung mit dem EuGH (Urteil vom 13.03.2014, C–204/13) ab, da die kostenlosen Nutzungsüberlassung keine für den Vorsteuerabzug relevante sonstige Leistung des Gesellschafters darstellt.
Zum Vorsteuerabzug in diesen Fällen kommt man in der Praxis nur anhand einer etwas aufwändigeren Gestaltung: Der Gesellschafter schließt mit der Gesellschaft einen Vertrag über die Nutzungsüberlassung z.B. eines betrieblich genutzten Fahrzeugs zu einer angemessenen Gegenleistung und stellt sodann an diese Rechnungen bzw. eine Dauerrechnung mit Umsatzsteuerausweis. Damit wird der Gesellschafter selbst zum Unternehmer. Der Preis für den Vorsteuerabzug ist die Pflicht zu regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de