Innergemeinschaftliche Lieferungen: Der für die Steuerfreiheit erforderliche Belegnachweis kann nachgeholt werden

Laut EuGH Es steht es dem Lieferer frei, die Unternehmereigenschaft des Warenempfängers auch durch andere Belege als durch die Angabe der USt-ID-Nr. nachzuweisen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach § 6a UStG steuerfrei, wenn neben den tatsächlichen Voraussetzungen auch der Buchnachweis nach § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG geführt wird und Belege gemäß § 17a UStdV vorliegen. Der BFH hat nun in einem steuerbürgerfreundlichen Urteil vom 30.03.2006 (V R 47/03) entschieden, dass der Belegnachweis auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt werden kann, wenn der Buchnachweis rechtzeitig und vollständig erbracht wurde. Buchnachweis bedeutet, dass der Geschäftsvorfall zeitnah und mit seinen steuerlichen Auswirkungen richtig in der Buchführung aufgenommen wurde und dies einwandfrei dokumentiert werden kann. Ist die Rechnung nicht nach allen Kriterien des § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG ausgestellt, wird damit die Steuerfreiheit der übergemeinschaftlichen Lieferung dann nicht berührt, wenn der Nachweis durch Belege mit gleichwertiger Aussagekraft geführt werden kann. Auf diese alternative Nachweismöglichkeit sollten allzu kleinliche Umsatzsteuerprüfer mit Verweis auf das BFH-Urteil hingewiesen werden.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist auch dann als umsatzsteuerfrei zu behandeln, wenn der Empfänger der Lieferung nicht seine USt-ID-Nr. angibt. Es steht dem Lieferer frei, die Unternehmereigenschaft des Warenempfängers auch durch andere Belege nachzuweisen. Die USt-ID ist also nur eine Erleichterung des Nachweises, dass der Vertragspartner Unternehmer ist (Urteil des EuGH vom 27.08.2012 Rs C-587/10). Die anderslautende Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung ist demnach rechtswidrig.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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