Computer und Software; die Nutzungsdauer beträgt ab 2021 nur noch ein Jahr

Wie bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern können die Anschaffungskosten im Anschaffungsmonat in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

Um die Digitalisierung in der Corona-Krise voranzutreiben, hat ein Bund-Länderbeschluss der Finanzverwaltung einen außergewöhnlichen Kurswechsel verschrieben: Als Nutzungsdauer von Computern und Software ist nunmehr ein Jahr anzunehmen. Nur wenn die Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt sind unterjährige Anschaffungen zeitanteilig abzuschreiben. Wegen der Fiktion der kurzen Nutzungsdauer müssen die Anschaffungskosten von Hard- und Software daher nicht gleichmäßig auf den Erwerbsmonat und die elf folgenden Monaten verteilt werden. Computer und Software dürfen also wie geringwertige Wirtschaftsgüter unabhängig vom Anschaffungsmonat im selben Jahr vollständig abgesetzt werden. Zur Bestimmung des Monats der Anschaffung kommt es im Übrigen darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Erwerber die Verfügungsgewalt über den Gegenstand bzw. die Software erhält, nicht auf das Datum der Rechnung oder den Zeitpunkt der Bezahlung.

Die kürzere Nutzungsdauer kann leider erst in den Gewinnermittlungen ab 2021 angewandt werden, also nicht mehr rückwirkend für die nun anstehenden Steuererklärungen 2020. Allerdings können 2021 dann alle Restbuchwerte der bis 2020 angeschafften Hard- und Software vollständig ausgebucht werden, weil sich die Grundsätze des BMF-Schreibens auch auf Wirtschaftsgüter im Bestand erstrecken sollen (BMF-Schreiben vom 26.02.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002 :013).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021