Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnsteuerzahlungen als regelmäßige Ausgaben im Sinne von § 11 EStG

Nur bei Fälligkeit und Bewirken der Zahlung bis 10. Januar des Folgejahres wird die Ausgabe dem abgelaufenen Jahr zugeschlagen, wenn sie diesem wirtschaftlich zugeordnet ist, selbst wenn es sich um einen Samstag oder Sonntag handelt.

Bei Einnahmeüberschussrechnern zählen die Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember bzw. das 4. Quartal eines Jahres noch als Ausgabe des abgelaufenen Jahres. Bei gewährter Dauerfristverlängerung gilt dies nur für die Begleichung der Zahllast für November. Das gleiche gilt für die Lohnsteuerzahlung im Januar für den maßgeblichen Zeitraum des Vorjahres, also entweder Monat, Quartal oder das ganze Jahr. Diese Zahlungen sind regelmäßig bis zum 10. Januar des Folgejahres zu zahlen und stellen Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG dar. Damit müssen sie noch als Betriebsausgaben im alten Kalenderjahr angesetzt werden, weil sie wirtschaftlich diesem zugehörig sind (BFH-Urteil vom 01.08.2007, XI R 48/05) und zwischen dem 22. Dezember des Vorjahres und dem 10. Januar des Folgejahres fällig werden. Die zweite Voraussetzung hat der BFH über den Wortlaut der Vorschrift hinaus entwickelt, um angeblich ungerechtfertigte Verschiebungen zu vermeiden. Eine Nachzahlung aus mehreren verzögerten Umsatzsteuervoranmeldungen des Vorjahres bis 10. Januar des Folgejahres hat der BFH als Betriebsausgabe des Vorjahres daher abgelehnt (Urteil vom 16.02.2022, X R 2/21). Bei Umsatzsteuererstattungen im betreffenden Zeitraum handelt ist sich demgegenüber folgerichtig um Einnahmen des abgelaufenen Jahrs.

Fällt der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt sich die Fälligkeit und damit auch der Anwendungsbereich des § 11 EStG (BFH-Urteil vom 27.06.2018 (XR 44/16). Es genügt jedoch wiederum nicht, wenn der Überweisungsauftrag innerhalb dieser verlängerten Zeitspanne an die Bank erteilt wird, dies muss bis zum 10. des Folgejahres geschehen, so der BFH mit wenig überzeugender Begründung (wohl um die sowieso schon komplizierte Sache noch ein wenig praxisuntauglicher zu machen). Nur wenn dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wird, greift die Ausgabeverschiebung ins abgelaufene Jahr sogar, wenn der Betrag zum oder erst nach Ablauf der dreitägigen Zahlungsschonfrist abgebucht wird. Es kommt auch in diesen Fällen allein auf die Fälligkeit an sowie darauf, dass der Steuerpflichtige alles Erforderliche zur rechtzeitigen Begleichung der Zahlungsverpflichtung veranlasst hat. Hat er eine Einzugsermächtigung erteilt, ist dies der Fall und ein verzögerter Einzug durch den Fiskus ist für ihn daher unschädlich.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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