Doppelte Haushaltsführung: Gesetzliche Pauschalen dürfen nicht wegen unzutreffender Besteuerung gekürzt werden.

BFH legt im Urteil vom 28.02.2013 fest, dass die Drei-Monats-Frist beim Verpflegungsmehraufwand erst nach vierwöchiger Unterbrechung neu beginnt.

Ein Unternehmensberater war jeweils zwei bis vier in der Woche bei einem auswärtigen Auftraggeber tätig und begehrte die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand auch nach Ablauf der ersten drei Monate. Seine Begründung: es stand nicht von vorneherein fest, dass der Auftrag länger als drei Monate dauern würde und die Anschlussaufträge wurden jeweils kurzfristig erteilt. Der BFH hat im Urteil vom 28.02.2013 (II R 94/10) dieser Auffassung eine Absage erteilt. Er verlangt eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit für mindestens vier Wochen, damit die Drei-Monats-Frist bei unverändertem auswärtigen Einsatzort neu zu laufen beginnt.

Seit der gesetzlichen Verankerung der Pauschalen im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung 1996 besteht ein Rechtsanspruch auf diese. Das Gesetz sieht auch keine Ausnahme für den Fall der Unangemessenheit vor. Das Finanzamt darf die Pauschalen nicht (wie es früher möglich war) kürzen, falls diese Pauschalen eine erhebliche Höhe erreichen, selbst dann wenn das zu versteuernde Einkommen nicht mehr für die Lebensführung ausreicht (BFH-Urteil vom 04.04.2006, VI R 44/03).

Abzugsfähig im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind:

  • die vollen Verpflegungspauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 erster Halbsatz EStG i.V.m. § 9 Abs 5 EStG für die ersten 3 Monate
  • die Fahrtkosten vom Heimatort zum Beschäftigungsort: für die erste und letzte Fahrt mit 0,30 € je zurückgelegten Kilometer, sonst mit 0,30 € je Entfernungskilometer
  • Kosten für Familientelefonate (fällt in der Regel nicht mehr ins Gewicht)
  • die Unterkunftskosten am Arbeitsort begrenzt auf 1.000,00 € pro Monat
  • Anschaffungskosten für zusätzliche und notwendige Einrichtungsgegenstände in der Zweitwohnung
  • Kosten des Umzuges zum Arbeitsort
  • unter Umständen Garagenkosten am Beschäftigungsort

Unklar ist noch, ob die Kosten eines Stellplatzes am auswärtigen Ort in die Kappungsgrenze von 1.000,00 €  fallen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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