Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen

Der BFH schränkt den Anwendungsbereich auf Leistungen an Empfänger ein, die ihrerseits Bauwerkleistungen an Dritte erbringen.

Im Umsatzsteuerrecht tritt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinsichtlich ganz bestimmter sonstigen Leistungen und Lieferungen ein, die in § 13b Abs. 1 und 2 UStG einzeln aufgeführt sind. Am bedeutendsten ist in der Praxis der Bereich der Bauleistungen, die nach dem Gesetzeswortlaut sehr weit gefasst sind. Einschränkend hat der BFH dazu allerdings entschieden, dass der Leistungsempfänger die Leistungen seinerseits für Bauwerkleistungen verwenden muss. § 13b UStG ist nach seinem Sinn und Zweck dahingehend einschränkend auszulegen. Betroffen sind in erster Linie Bauträger, die sich eines Generalunternehmers bedienen und nicht selbst Bauwerkleistungen an Dritte erbringen. Die Definition der Bauwerkleistungen findet sich eben in § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, der nur „Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen" umfasst. § 13b UStG greift also für ein Bauträgerunternehmen, das eigene Grundstücke mithilfe eines Generalunternehmers bebaut und anschließend veräußert, nicht (BFH, Urteil vom 22.08.2013, V R 37/10 im Anschluss an eine Anfrage an den EuGH, die am 13.12.2012 beantwortet wurde, C-395/11, BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH).

Darüberhinaus muss der Leistende zuverlässig erkennen können, ob sein Vertragspartner unter 13b UStG fällt. Die von der Finanzverwaltung verwendeten Kriterien der Nachhaltigkeit (10 % Grenze in Abschn. 182a Abs. 10 UStR) sind nach Auffassung des Gerichts nicht EU-rechtskonform, weil der Leistende nicht erkennen kann, ob der Vertragspartner diese prozentual vom Gesamtumsatz definierte Grenze überschreitet oder nicht.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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