Jeder Verkauf von betrieblichen Pkws ist umsatzsteuerpflichtig, auch wenn beim Kauf keine Vorsteuer abgezogen werden konnte, etwa wenn der frühere Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges nach § 25a UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Dies schreibt das maßgebliche EU-Recht in Art. 26a Teil A Buchst. e der 6. USt-Richtlinie vor, weil ein umsatzsteuerfreier Verkauf ausscheidet, solange die verkauften Gegenstände Betriebsvermögen sind. Wenn man allerdings das Fahrzeug zunächst aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführt, ist dieser Vorgang nicht umsatzsteuerpflichtig. Nach § 3 Abs. 1b UStG ist nämlich die Entnahme von betrieblichen Gegenständen, bei deren Erwerb keine Vorsteuer abgezogen werden konnte, ohne Umsatzsteuerbelastung möglich.
Es sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass in einschlägigen Fällen die betrieblichen Gegenstände insbesondere Fahrzeuge vor der Veräußerung ins Privatvermögen zu überführen. Dies wird am besten dadurch dokumentiert, dass sie in der laufenden Buchhaltung zum zutreffenden Zeitwert ausgebucht werden. Der Verkauf eines ehemals betrieblichen Fahrzeugs in der Privatsphäre löst keine Umsatzsteuerpflicht aus. Der BFH hat im Urteil vom 02.03.2006 im Übrigen entschieden, dass dies auch für Pkws im Betriebsvermögen von Personengesellschaften gilt (V R 35/04, BStBl II 2006, 675).
Eine andere Steuervermeidung lässt der BFH nicht zu: im Urteil vom 29.06.2011 (XI R 15/10) hat das Gericht entschieden, dass Unternehmer betriebliche Fahrzeuge nicht nach § 25a UStG umsatzsteuerfrei weiterveräußern können, wenn sie diese Fahrzeuge nach dieser Vorschrift ohne Umsatzsteuerausweis erworben haben. § 25a UStG bezieht sich lediglich auf das Umlaufvermögen – also dem Warenerwerb mit dem Ziel der Weiterveräußerung im planmäßigen Geschäftsbetrieb. Betriebliche Fahrzeuge, die einem anderen Geschäftszwecken dienen, sind in das – nach § 25a UStG beim Verkauf nicht privilegierte – Anlagevermögen aufzunehmen.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de