Betriebsaufspaltung vermeiden durch unentgeltliche Nutzungsüberlassung

Die Vor- und Nachteile dieser vom BFH bestätigten Vermeidungsstrategie sollten jedoch genau überlegt werden.

Die Betriebsaufspaltung ist eines der Horrorinstrumente im Arsenal der an Steuerfallen reichlich bestückten Fiskalpraxis. Die Kunstfigur des „einheitlichen Gewerbebetriebs” holt Eigentümer unter drei Voraussetzungen ein: Sie vermieten in ihrem Privatvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter an einen Betrieb, der von ihnen allein oder zusammen mit Familienmitgliedern beherrscht wird. Zweitens: Die Überlassung wirft Gewinne ab. Und schließlich: Das Wirtschaftsgut bildet eine wesentliche Grundlage für den Betrieb, was Betriebsprüfer in immer neuen Varianten annehmen. Mittlerweile reicht es dem BFH sogar aus, wenn der Besitzunternehmer nicht einmal Eigentümer die überlassenen Wirtschaftsgüter ist sondern sie nur selbst angemietet hat. Dafür weicht der BFH den Begriff des Wirtschaftsguts ins Beliebige auf und wirft das Kriterium der Vermarktungsfähigkeit über Bord (BFH-Urteil vom 10.05.2016, X R 5/14).

Die einschneidende Folge ist, dass die Mieteinkünfte der Gewerbesteuer unterworfen werden und die Wertsteigerung des Wirtschaftsguts sowie der Anteile am Betrieb zu versteuern ist, wenn eine Betriebsaufspaltung – gleich aus welchem Grund – später endet, z.B. wenn einer der Eigentümer stirbt oder der Betrieb aufgegeben wird. Mangels Verkauf und angesichts der Entwicklung der Grundstückspreise kann diese Steuerlast enteignend wirken, weil dem Eigentümer nichts zufließt, womit er die Steuer entrichten könnte. Diese Steuerfalle schnappt auch zu, auch wenn dem Finanzamt die Betriebsaufspaltung bisher überhaupt nicht aufgefallen ist. Wie so oft werden die Akteure des Wirtschaftslebens gegenüber den eher passiven Eigentümern von Kapital- und Grundbesitz steuerlich klar benachteiligt. Lediglich die Gewerbesteuerbelastung wird durch die Anrechnung bei der Einkommensteuer gemildert, in Gemeinden mit einem Hebesatz bis zu 400% sogar vollständig ausgeglichen.

Eine Betriebsaufspaltung kann man nur vermeiden, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen, z.B. betriebliche Räume, von vorneherein unentgeltlich an die Betriebsgesellschaft überlassen werden (BFH Urteil vom 12.04.2018, IV R 5/15). Nachteil dieser Lösung ist allerdings, dass die Kosten des Betriebsgrundstücks einschließlich der Gebäude-AfA beim Eigentümer nicht abzugsfähig sind, da es an Einnahmen fehlt. Nach ihren eigenen Vorgaben müsste die Rechtsprechung eigentlich genauso entscheiden, wenn Grundeigentümer trotz Einnahmen steuerlich keine Überschüsse erzielen, weil lediglich die Betriebskosten oder zusätzlich auch Finanzierungszinsen, Renovierungskosten und die Gebäudeabnutzung weiterberechnet werden. Urteile zu diesen Fallgestaltungen gibt es aber noch nicht.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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