Berufsbekleidung: Neuere Rechtsprechung schränkt die steuerliche Absetzbarkeit stark ein.

BFH stellt in den Urteilen vom 24.08. und 16.03.2022 nur auf äußere Merkmale ab, die eindeutig auf die spezifische Berufsausübung schließen lassen.

Nur die Kosten von typischer Berufskleidung sind in steuerlicher Hinsicht absetzbar, nicht die Ausgaben für Kleidung, die ohne weiteres als Straßenkleidung tragbar ist. Dies gilt unabhängig vom Einsatz am Arbeitsort und von einem erhöhten beruflichen Verschleiß sowie auch, wenn die Berufsanforderungen die Anschaffung einer hochwertigen Garderobe mit sich bringen. Steuerlich anerkannt als typische Berufsbekleidung sind alle Arten von Blaumännern und Co., Uniformen und sonstiger Dienstbekleidung, auf der dauerhaft Firmenembleme angebracht sind, die objektiv gesehen eine Rolle in der Berufsausübung spielen und die in der Freizeit als Arbeitskleidung auffallen würden. Als Uniform ähnlich wurden ferner die Roben von Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern im Gerichtssaal und die Messgewänder von Geistlichen behandelt sowie die typischen Arztkittel, die als weiße Amtstracht außerhalb der Klinken eher nicht zur Schau gestellt werden.

Davon abgesehen hat der BFH in einem neueren Urteil die frühere eher großzügige Rechtsprechung zur Berufskleidung stark eingeschränkt (Urteile vom 24.08.2022, XI R 3/22 und vom 16.03.2022, VIII R 33/18). Das Gericht begründet dies nachvollziehbar mit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009, die auf die uneingeschränkte objektive Abgrenzbarkeit bei gemischt privat/betrieblichen Aufwendungen abstellt. Mit dem Schwenk in der Rechtsprechung sind insbesondere die Urteile vom 30.09.1970, I R 33/69, vom 09.03.1979, VI R 171/77, vom 10. 11. 1989, VI R 159/86 und vom 04.12.1987, VI R 20/85 nicht mehr anwendbar: die schwarzen Anzüge bzw. Hosen von Leichenbestattern, Trauerrednern, Oberkellnern, hauptberuflichen Orchestermusikern und katholischen Geistlichen werden nicht mehr als typische Berufskleidung anerkannt.

In der Tat war die bisherige Rechtsprechung teils nicht stringent und teils nicht mehr zeitgemäß: beispielsweise wurde der Trainingsanzug für Turnlehrer anerkannt, obwohl zwischenzeitlich jeder zweite Freizeitdeutsche in Sportlerkluft durch den Kiez schlendert. Nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip des neuen BFH-Urteils, nach dem nur das äußere Erscheinungsbild zu beurteilen ist, werden Sportlehrer deshalb zukünftig ebenso leer ausgehen wie Ärzte und Angestellte in Berufen mit direktem Kunden- oder Patientenkontakt, die einheitlich weiße (Ober)bekleidung tragen und wohl auch Solistinnen mit extrem extravaganter Abendbekleidung für Konzerte.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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