Seit 2020 fördert der Gesetzgeber die betriebliche Altersvorsorge (bAV) für sogenannte Geringverdiener mit deutlich erhöhten Beträgen. Die bAV-Geringverdienergrenze wurde auf ein Monatsbruttogehalt von 2.575,00 € angehoben. Trifft dies zu, wird eine zusätzlich eingeräumte Einzahlung des Arbeitgebers in die bAV mit jährlich bis zu 288,00 € subventioniert, und zwar mit einem Betrag von 30 % der eingezahlten Beiträge. Eine Zuzahlung von jährlich 960,00 € (entspricht monatlich 80,00 €) in die bAV wird im Wege der Verrechnung mit der Lohnsteuerschuld in Höhe von bis zu 288,00 € gefördert.
Darüber hinausgehende Arbeitgeberzahlungen sind bis zum Höchstbetrag von 2021 284,00 € pro Monat zudem steuer- und sozialversicherungsfrei. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die später bezogene Betriebsrente nicht nur steuerpflichtig sondern auch in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. 2021 beträgt der Abmilderungsfreibetrag, bis zu dem die Krankenversicherungsbelastung der Betriebsrenten wegfällt, lediglich 164,50 €. Bei darüber liegenden Betriebsrentenbezügen wird dieser Freibetrag zur Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags abgezogen nicht jedoch hinsichtlich der Pflegeversicherung. Fazit: Die Einführung des Freibetrags fällt m.E. halbherzig aus und trägt kaum dazu bei, dass die betriebliche Altersvorsorge attraktiver erscheint.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de