Betrieblichen Altersvorsorge für Geringverdiener: Lohnsteuernachlass für Arbeitgeber

Die Förderung der bAV seit 2020 fällt wegen des niedrigen Freibetrags beim Rentenbezug nur halbherzig aus.

Seit 2020 fördert der Gesetzgeber die betriebliche Altersvorsorge (bAV) für sogenannte Geringverdiener mit deutlich erhöhten Beträgen. Die bAV-Geringverdienergrenze wurde auf ein Monatsbruttogehalt von 2.575,00 € angehoben. Trifft dies zu, wird eine zusätzlich eingeräumte Einzahlung des Arbeitgebers in die bAV mit jährlich bis zu 288,00 € subventioniert, und zwar mit einem Betrag von 30 % der eingezahlten Beiträge. Eine Zuzahlung von jährlich 960,00 € (entspricht monatlich 80,00 €) in die bAV wird im Wege der Verrechnung mit der Lohnsteuerschuld in Höhe von bis zu 288,00 € gefördert.

Darüber hinausgehende Arbeitgeberzahlungen sind bis zum Höchstbetrag von 2021 284,00 € pro Monat zudem steuer- und sozialversicherungsfrei. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die später bezogene Betriebsrente nicht nur steuerpflichtig sondern auch in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. 2021 beträgt der Abmilderungsfreibetrag, bis zu dem die Krankenversicherungsbelastung der Betriebsrenten wegfällt, lediglich 164,50 €. Bei darüber liegenden Betriebsrentenbezügen wird dieser Freibetrag zur Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags abgezogen nicht jedoch hinsichtlich der Pflegeversicherung. Fazit: Die Einführung des Freibetrags fällt m.E. halbherzig aus und trägt kaum dazu bei, dass die betriebliche Altersvorsorge attraktiver erscheint.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021