Mobilfunkkostenübernahme von Arbeitgebern ist bei betrieblichen Mobilfunkgeräten 100% steuerfrei.

Laut BFH gilt dies für die Kosten von Privatgesprächen selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein gebrauchtes Handy vom Arbeitnehmer unter dem Marktpreis erworben hat.

Eine nicht so bekannte Möglichkeit, Arbeitnehmern steuerfrei geldwerte Vorteile zukommen zu lassen, ist die Überlassung von betrieblichen Mobilfunkgeräten (sowie Computern) mit Übernahme der entstehenden Kosten. Beides begründet keinen steuerpflichtigen Sachbezug des Arbeitnehmers sondern ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber expressis verbis die Nutzung moderner Arbeitsmittel durch Arbeitnehmer fördern und steuerbürokratischen Aufwand ausschließen, den die private Nutzung betrieblichen Eigentums regulär nach sich zieht. Endlich einmal eine klare gesetzliche Regelung ohne Schlupfloch für den Fiskus? Weit gefehlt! Erstmals das Amtliche Lohnsteuerhandbuch 2018 nahm folgenden wenig bemerkenswerten Einfall eines Schreibtischbeamten auf. Es sei ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO, wenn ein Arbeitgeber gebrauchte Mobilfunkgeräte von seinen Arbeitnehmern unter Marktwert ankauft und ihnen anschließend die Geräte zur weiteren betrieblichen und privaten Nutzung belässt. Diese widersinnige und – man kann es kaum anderes bezeichnen – korinthenkackige Unterscheidung griff eine ehrgeizige Prüferin dankbar auf und peitschte den Fall durch sämtliche Instanzen (es sind ja nur zwei).

Im Urteil vom 23.11.2022 (VI R 50/20) hat der BFH – ebenso wie zuvor das Finanzgericht – der Finanzverwaltung in gesetzten Worten die Leviten gelesen: Auch beim Erwerb von Geräten unter dem Marktpreis ist der damit verbundene zivilrechtliche Eigentumsübergang vom Finanzamt anzuerkennen. Sind die Mobilfunkgeräte danach im alleinigen Eigentum des Arbeitgebers und übernimmt er die Mobilfunkkosten, so gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG ausnahmslos. Eine von Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Steuerbefreiung darf nämlich solange in Anspruch genommen werden, als der Gesetzeszweck erreicht wird. Dies gilt auch dann, wenn dazu eine ungewöhnliche Gestaltung gewählt wird, wie der Ankauf privater Handys durch den Arbeitgeber. Der Fall zeigt exemplarisch, mit welchen Petitessen leitende Steuerbeamte Ihre Arbeitszeit totschlagen, während alljährlich Milliardenbeträge fast unbehelligt aus dem Steuersystem heraus an Kriminelle geschleust werden: Aber eines ist sicher: die üppigen Beamtenpensionen!


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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