Minijobs bis 520 €: Pauschalversteuerung, Rentenversicherungsverzicht, Lohnsteuerfreiheit, Sonderfälle

Diese acht Basisinformationen sollte jeder Minijob-Arbeitgeber kennen

1. Geringfügige Beschäftigung bis 520,00 €

Eine geringfügige Beschäftigung kann stets neben einem Hauptberuf ausgeübt werden und kann bis zu € 520,00 im Monat (auch für mehrere aufaddierte Minijobs) pauschal lohn- und sozialversicherungspflichtig behandelt werden. Der Zufluss ist beim Arbeitnehmer netto und muss in der Einkommensteuererklärung, falls nicht aus anderen Gründen vom Finanzamt verlangt, nicht angegeben werden, da er bereits (pauschal) versteuert wurde. Bei einer Hauptanstellung darf für den gleichen Arbeitgeber nicht noch ein Minijob ausgeübt werden.

2. Minijob zulässig nur bei einem Arbeitgeber

Mehrere Minijobs bis zur Grenze von 520 € sind seit einer Gesetzesänderung nicht mehr zulässig. Es gibt keinen sachlichen Grund für die Änderung, außer dass die Kontrollen komplexer waren. Politisch wurde die Änderung als Missbrauchsbekämpfung ausgegeben, in Wirklichkeit ging es um Vereinfachung für die Prüfbeamten, was zwangsläufig mit der Beschneidung von Bürgervorteilen einherging.

3. Summe der Pauschbeträge nunmehr bei ca. 27,5 % bis 29,5 %

Die Pauschalbeträge setzen sich aus 15 % Renten-, 13 % Krankenversicherungsbeitrag sowie 2 % Pauschalsteuer zusammen. Ab 4 Wochen Beschäftigungsdauer ist ferner eine Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft an die Minijob–Zentrale zu zahlen. Sie beträgt für die Mutterschaft 0,58 % und ist bei den Krankheitsaufwendungen je nach prozentualem Ersatz der Entgeltfortzahlung variabel zwischen ca. 1,5 % und über 4 %.

4. Verzicht auf Rentenversicherungspflicht rechtswirksam erklären

Alle Minijobber unterliegen seit einer Gesetzesänderung der Rentenversicherungspflicht, so dass auf den Brutto-Entgeltbetrag des Jobbers 3,6 % einzubehalten und an die Rentenkasse abzuführen sind. Von beispielsweise 520,00 € verbleiben dem Minijobber also lediglich 501,28 €. Dafür erhält der Minijobber Anwartschaften für die Altersversorgung aus insgesamt 18,6 % von 520,00 € (2023). Der Minijobber kann schriftlich anhand eines Formblatts auf die RV-Pflicht verzichten, frühestens ab Beginn des Minijobverhältnisses und rechtswirksam erst im laufenden Monat der Unterzeichnung. Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf ist nicht möglich, allenfalls eine Kündigung und Neuanstellung, in der der Verzicht nicht erklärt wird.

Es ist in der Regel vorteilhaft, den Verzicht nicht zu erklären, weil der Minijobber nur in diesem Fall in den Genuss einer Erwerbsminderungsrente kommen kann, sollte er im Rahmen des Minijobs schwer verunglückten (Arbeitsunfall und Wegeunfälle). Der Schutz in der Berufsgenossenschaft ist nämlich nur unzureichend. Weitere und allgemeine Voraussetzung ist allerdings, dass vor dem Versicherungsfall in den letzten 5 Jahren 36 Monate Versicherungspflicht bestand. Diese Versicherungspflicht wird auch im Rahmen eines Minijobs mit Arbeitnehmeroption zur Rentenversicherungspflicht erfüllt. 

5. Kurzfristige Beschäftigung

Die Entlohnung für eine kurzfristige Beschäftigung darf zwar 520,00 € im Monat überschreiten, sie darf aber nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Nicht berufsmäßig bedeutet, dass davon nicht der Lebensunterhalt bestritten wird: Dieses ist in der Regel nur bei Hausfrauen und -männern, Schülern, Studierenden und Rentnern möglich. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist, dass sie auf maximal zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. Die Arbeitstage brauchen aber nicht lückenlos aufeinander folgen. Die Besteuerungssatz beträgt 25 % pauschal erhöht um die Umlagen wie bei den geringfügigen Beschäftigungen.

6. 2 % Lohnsteuer sparen

Bei Minjobbern, die sonst keiner Beschäftigung nachgehen, ist es günstiger, den Minijob als regulär lohnsteuerpflichtig zu behandeln und 0 € Lohnsteuer zu melden.

7. Sonderfall Praktikanten und Studenten

Bei Praktikanten muss unterschieden werden: Sind diese Studenten und ist das Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben, so können sie unabhängig von der Höhe des Entgelts sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Bei anderen betrieblichen Ausbildungen ist der Praktikant in der Krankenversicherung anzumelden und die Lohnsteuer regulär abzuführen.

8. Sonderfall Haushaltsbedienstete

Für ausschließliche im privaten Haushalt tätige Minijobber sind die Beiträge drastisch reduziert. Sie betragen nur 13,7 % wobei je 5 % auf die Renten- und Krankenversicherung entfallen, 1,6 % auf die gesetzliche Unfallversicherung und 0,1% auf die Umlagen. 2 % bleiben für die pauschale Lohnsteuer. Voraussetzung ist, dass das Hauhaltscheckverfahren angewandt wird. Außerdem sind die Zahlungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen zu 20 % (Höchstgrenze 600,00 €) bei der Einkommenssteuer anrechenbar.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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