Haftungsvergütung der Komplementär-GmbH: Regulär eine umsatzsteuerpflichtige Leistung

BFH sieht auch keinen Beitrag mit reinem Finanzcharakter für die GmbH & Co KG.

Immer wieder wurde angezweifelt, ob die Haftungsverpflichtung, die sich eine Komplementär-GmbH von der KG, an der sie mit oder ohne Kapitalanteil beteiligt ist, vergüten lässt, eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt. Der BFH hat jedoch beides im Urteil vom 03.03.2011 (V R 24/10) bejaht.

 

Das Gericht hat sich zunächst gegen die im BMF-Schreiben vom 31.05.2007 (BStBl. I 2007, 503) vertretene Ansicht gewandt, dass eine vereinbarte Haftungsvergütung als zusätzliches Entgelt für die Geschäftsführungsleistung anzusehen ist, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurde. Beide Vorgänge sieht das Gericht unterschiedlichen Zwecken unterworfen, sodass sie keine untrennbare Einheit bildeten, die es rechtfertigte, eine einheitliche Leistung anzunehmen. Vielmehr hängt es von der Zufälligkeit der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ab, ob Haftungsübernahme und Geschäftsführung in der gleichen Person vereinigt sind. Die einheitliche Leistung der GmbH ist auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei. Dann müsste der Leistung ein reiner Finanzcharakter zukommen; dies trifft aber auf die Übernahme von Sachleistungsverpflichtungen, wie bei der Haftung nach §§ 161, 128 HGB, nicht zu.

 

Im Regelfall ist der Richterspruch im Übrigen völlig unschädlich, da der KG als Folge der Umsatzsteuerpflicht der GmbH-Leistung der Vorsteuerabzug aus der Rechnung zusteht.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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