§ 4 Nr. 14 Satz 1nimmt die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt etc. (Heilbehandler) von der Umsatzsteuerpflicht aus. Für Personengesellschaften fordern Finanzämter immer wieder, dass auch sämtliche Gesellschafter über die Berufsqualifikation verfügen. Dem ist der BFH im Urteil vom 26.09.2007 (V R 54/05) entgegengetreten. Er stellt allein darauf ab, dass alle angestellten Fach-Mitarbeiter die entsprechenden Heilberufe ausüben und dies auch dürfen. Entschieden wurde das für einen Fall von angestellten Krankengymnasten in einer Praxis für krankengymnastische Leistungen. Auf Ärzte-Gesellschaften ist dieses Urteil nahtlos wendbar. Maßgeblich ist die Rechtsprechung des EuGH, wonach Leistungen von Heilberuflern der Rechtsformneutralität unterliegen. Das bedeutet, dass es unabhängig von der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises allein auf die Berufsqualifizierung der Angestellten der Personengesellschaft ankommt.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de