Künstlerhonorare an umsatzsteuerbefreite Unternehmer sind nach EU-Recht umsatzsteuer-frei.

BFH ändert seine Rechtsprechung und ermöglicht so Künstlern umsatzsteuerpflichtige neben umsatzsteuerbefreiten Leistungen.

Kultureinrichtungen der öffentlichen Hand sind mit ihren Leistungen umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass nur die Tickets von Aufführungen von Veranstaltern in öffentlicher Trägerschaft nicht mit Umsatzsteuer belastet wären, nicht aber bei Konzerten etc. von privaten Kultureinrichtungen. Um dieses Ungleichgewicht zu beseitigen, räumt § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG Kulturunternehmer die Möglichkeit ein, dass sie von den zuständigen Behörden (auf Länderebene meist bei den Regierungsbezirken angesiedelt) als mit ihren Leistungen den öffentlichen Kultureinrichtungen vergleichbar anerkannt werden. Diese Umsatzsteuerbefreiung kommt aber nur dem Kulturunternehmer selbst zugute nicht aber den selbstständigen Künstlern, die ihrerseits Leistungen an den privilegierten Unternehmer erbringen. Die Einzelkünstler wiederum können sich nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG mit ihren Leistungen von der Umsatzsteuer befreien lassen, da sie als Einzelpersonen nicht den dort genannten öffentlichen Institutionen vergleichbar sind.

 

Diese offensichtliche Ungereimtheit hat der BFH im Urteil vom 29.04.2010 (V R 28/08) beseitigt. Ein privater Orchesterbetreiber hatte nicht nur für die Leistungen seines Ensembles sondern auch für die Leistungen der einzelnen auftretenden Mitglieder Orchesters an das Ensemble eine Umsatzsteuerbescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG erlangt. Das Finanzamt hat die Leistungen der ausländischen Musiker später allerdings dem § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG unterworfen, da sich die Befreiungsbescheinigung nicht auf die Leistungen der einzelnen Musiker beziehen könne. Der BFH hat zwar das Finanzamt in diesem Punkt bekräftigt, das Ergebnis jedoch nicht bestätigt. Nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG sind die kulturellen Leistungen der betroffenen Musiker direkt und ohne Umsetzung ins nationale Steuerrecht von der Umsatzsteuer befreit. Der BFH folgte auch nicht der Argumentation des Finanzamtes, dass die Musiker kein Wahlrecht hätten, nur teilweise umsatzsteuerfreie Leistungen auszuüben.

 

Damit können sich Musiker und andere Künstler, die an umsatzsteuerbefreite Kulturinstitutionen und -Unternehmer leisten, zukünftig an diese Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis stellen, während sie an alle übrigen Leistungsempfänger reguläre Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu stellen haben. Damit wird zwar auch der Vorsteuerabzug im Verhältnis von steuerfreien zu steuerpflichtigen Umsätzen beschränkt: Für die meisten Künstler entstehen aber wenig Betriebsausgaben, sodass dieser Nachteil nur geringfügig ins Gewicht fällt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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