Umsatzsteuer-Organschaft: es ist nicht ausreichend, dass mehrere Gesellschaften gemein-sam eine Anteilsmehrheit an zwei Gesellschaften haben.

BFH macht mit dem Kriterium der personellen Eingliederung ernst und ändert seine Recht-sprechung.

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein überkommenes Instrument aus den Zeiten der Allphasen-Umsatzbesteuerung und so überflüssig wie ein Kropf. Zwei verschiedene Unternehmer werden im Fall der Organschaft umsatzsteuerlich als ein Unternehmer behandelt und dies nicht auf Antrag sondern lediglich bei Vorliegen der Kriterien: nämlich der personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung des einen Unternehmers in den anderen. Die Organschaft muss dann zwingend angenommen werden, weswegen Sachverhalte mit möglicher Umsatzsteuerorganschaft immer wieder zu großer Rechtsunsicherheit führen. Klagefreudige Insolvenzverwalter haben nun auch die umsatzsteuerliche Organschaft als Geldquelle entdeckt und haben das Finanzamt erfolgreich auf Umsatzsteuerrückzahlungen verklagt, wenn eine unerkannte Organgesellschaft insolvent gegangen ist. Begründung: die Organgesellschaft hatte dem Finanzamt gar keine Umsatzsteuer geschuldet, sondern nur der Organträger, der insoweit natürlich nichts bezahlt hatte und bei dem für das Finanzamt oft nichts mehr zu holen ist.

 

Konsequenz dieser reichlich unsinnigen Klagemöglichkeit aus den Untiefen des Umsatzsteuerrechts ist, dass die Finanzämter angewiesen werden, Land auf Land ab umsatzsteuerliche Organschaften festzustellen. Die Finanzler schrecken auch nicht davor zurück, umsatzsteuerliche Nachschauen nach § 27b UStG zu verordnen, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers nur zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrügereien eingeführt worden ist. Aber es ist wie so oft: eine neue Eingriffsbefugnis der Behörden wird mit der Bekämpfung von Missbräuchen begründet und anschließend als Allzweckwaffe gegen Steuerbürger eingesetzt.

 

Immerhin hat der BFH im Urteil vom 22.04.2010 (V R 9/09) eine umsatzsteuerliche Organschaft nur dann angenommen, wenn die Organgesellschaft in die Trägergesellschaft auch wirklich personell eingliedert ist. Dazu muss ein Unternehmen das andere mehrheitlich besitzen, eine Mehrheit von Anteilseignern an den beiden Gesellschaften genügt nicht. Besitzen mehrere Gesellschafter die Mehrheit an zwei verschiedenen Gesellschaften und nimmt das Finanzamt trotzdem eine umsatzsteuerliche Organschaft an, so sollte das Finanzamt auf das Urteil aufmerksam gemacht und gfs. Rechtsmittel gegen abweichende Bescheide eingelegt werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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