Heilbehandlungskosten, die für berufsbedingte Krankheiten aufgebracht werden müssen, können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.

Urteil des FG Sachsen-Anhalt ermöglicht dadurch in vielen Fällen erst die steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten.

Wer nachweisen kann, dass bereits durch die normale Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eine behandlungsbedürftige Krankheit verursacht wurde, kann die Behandlungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Im Urteil vom 26.02.2010 hat das Finanzgericht Sachsen (5 K 435/06) bestätigt, dass bei einer Geigerin allein die unvermeidlich sehr häufige typische Haltung beim Violinspiel für die Verspannungen und die schmerzbedingte Fehlhaltung der Wirbelsäule ursächlich war. Es ist allerdings allgemein bekannt, dass die recht unnatürliche Violinistenhaltung auf Dauer zu Leiden und Krankheitssymptomen führt. Vielleicht war dies auch ausschlaggebend für das bürgerfreundliche bzw. zunächst nur geigerfreundliche Urteil des Finanzgerichts: Das Geericht hat explizit nicht darauf abgestellt, ob das bezeichnete Syndrom nach dem Sozialgesetzbuch als Berufskrankheit anerkannt ist.

 

Der Vorteil der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei Selbstständigen liegt auf der Hand: Krankheitskosten werden nur über der Schwelle der zumutbaren Eigenbelastung (abhängig vom Einkommen und der Zahl der Unterhaltsberechtigten zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte) gewährt, während sich erwerbsbedingte Behandlungskosten in jedem Fall steuermindernd auswirken.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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