Betriebsaufspaltung: Falle beim Verzicht auf Miet- oder Pachteinnahmen gegenüber der Betriebsgesellschaft

Finanzgericht Bremen lässt in diesem Falle nur noch die Hälfte der zugehörigen Betriebsausgaben zum Abzug zu.

In einer Krisensituation der Betriebsgesellschaft verzichtet der Inhaber der Besitzgesellschaft oft ganz oder teilweise auf die ihm zustehenden Miet- oder Pachteinnahmen. Bei einem Verzicht fällt er endgültig mit seiner Forderung aus, so dass sowohl bei der Bilanzierung als auch der Einnahmeüberschussrechnung den weiterlaufenden Ausgaben keine Einnahmen mehr gegenüberstehen. Das Finanzgericht Bremen hat im Urteil vom 27.04.2006 (1 K 204/05) die missliche steuerliche Konsequenz gezogen und hat diese Betriebsausgaben nur noch zur Hälfte zum Abzug zugelassen.

 

Die Begründung: Der Verzicht auf Einnahmen beruhe nicht auf dem Miet- oder Pachtverhältnis sondern auf der Gesellschafterstellung des Überlassenden. Ein fremder Dritter würde nicht ohne Gegenleistung auf die Einnahmen verzichten. Sind die Ausgaben des Besitzunternehmens jedoch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so sind die Einnahmen nur zur Hälfte besteuert und die Ausgaben nur zur Hälfte abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG). Das Urteil bezieht sich allerdings nur auf einen vollkommenen Verzicht, und gibt die Folgen für einen teilweisen Verzicht nicht vor. Das Urteil zeigt die nur hälftige verfehlte Berücksichtigung von Ausgaben der Anteilseigner im Halbeinkünftesystem deutlich: Alle gesellschaftsbezogenen Aufwendungen, etwa Kreditzinsen für die Anteilsfinanzierung, können nicht bei der mit Körperschaftsteuer belasteten Gesellschaft als Betriebsausgaben abgezogen werden sondern nur beim Anteilseigner. Es ist deshalb inkonsequent, nur die Hälfte zum Abzug zuzulassen, da sich die Besteuerung der Gewinne auf zwei Ebenen verteilt: Zur Hälfte auf der Ebene der Körperschaft und zur Hälfte auf der Ebene des Anteilseigners bei Gewinnausschüttungen.

 

Auch das Urteil des Finanzgerichts Bremen ist inkonsistent, da es sich aus allen Steuerinstrumenten jeweils nur die Rosinen für den Fiskus herauspickt: Einerseits werden bei der Betriebsaufspaltung die Vermietungseinkünfte gegen die Gesetzessystematik künstlich zu betrieblichen Einkünften umgedeutet, um die Einheit von Besitz- und Betriebsgesellschaft zu erreichen. Diese Einheit müsste allerdings auch dazu führen, dass die Miet- und Pachteinnahmen ebenso nur zur Hälfte angesetzt werden, wenn man schon die Betriebsausgaben nur zur Hälfte zuzulassen will, wie das Finanzgericht meint.

 

Die Steuerfalle kann man allerdings ganz leicht umgehen, wenn ein förmlicher Verzicht auf die Mieteinahmen nicht erklärt wird. Beim bilanzierenden Besitzunternehmen sollte ein Verzicht mit Besserungsschein vereinbart werden, so dass bei wirtschaftlicher Gesundung des Betriebs und schließlich doch noch die volle Miete vereinnahmt wird.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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