Einkünfte aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit bis 1.848 € steuerfrei

Laut BFH gelten die strengen Anforderungen wie bei einer künstlerischen Haupttätigkeit nicht, sodass darunter auch ein hauptberuflicher tätiger Schauspieler mit seinem Nebenerwerb als Statist fallen kann.

Ein verbeamteter Opernsänger wurde von seiner Bühne in einem Jahr für 61 Auftritte im Rahmen von Vorführungen und Proben zusätzlich zu seinem Hauptengagement als Statist engagiert. Er erhielt hierfür eine Vergütung, für die der Opernsänger die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG für Übungsleiter und künstlerisch Tätige in Anspruch nehmen wollte. Das Finanzamt sah das anders und hat kurzerhand die in Nebentätigkeit erzielten Statistenhonorare der lohnsteuerpflichtigen Haupttätigkeit zugeschlagen. Es stützte sich dabei auf einen Schreiben des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz vom 15.08.2002, nach der die nebenberufliche künstlerische Tätigkeit die gleichen strengen Anforderungen wie eine hauptberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfüllen habe.

Dem ist der BFH (Urteil vom 26.07.2007, XI R 21/06) nicht gefolgt: Er weist daraufhin, dass mit der Gesetzesänderung vom 13.12.1999 durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz (KultStiftFöG) die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kulturschaffende verbessert werden sollten und insofern § 3 Nr. 26 EStG auf künstlerische Tätigkeiten ausgeweitet wurde. Der Zweck des Gesetzgebers werde unterlaufen, wenn die Finanzbehörden die Anforderungen an die künstlerische Tätigkeit hoch schraubten. Es reicht nach dem BFH aus, wenn der dei Nebeneinkünfte Erzielende in seiner Tätigkeit eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der er seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Im Streitfall war der Statist eingebunden in das künstlerische Gesamtgeschehen und wurde vom Publikum nicht lediglich als menschliche Requisite sondern als stummer Darsteller wahrgenommen. Damit lässt der BFH allgemein alle Künstler in den Genuss der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 26 EStG geraten, wenn sie mit ihren Nebentätigkeiten im Bereich ihrer Haupttätigkeit verbleiben, diese jedoch unterstützen oder ergänzen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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