Geschäfts- und Mitarbeiterreisen mit gemischtem Arbeits- und Freizeitprogramm: die Anteile können aufgeteilt werden.

BFH präzisiert die weitere Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot privat mit veranlasster Kosten zu.

Wenn Arbeitgeber Mitarbeiter mit attraktiven Reisen für ihre Leistungen belohnen, so liegt in Höhe der Reisekosten steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Was aber, wenn solche Incentive-Reisen mit Betriebsveranstaltungen, insbesondere Fortbildungen kombiniert werden? Im Streitfall sah das Finanzamt die Kosten einer Reise insgesamt für lohnsteuerpflichtig an, weil die Außendienst-Mitarbeiter nur vormittags an den betrieblichen Schulungen teilnehmen mussten und am Nachmittag aus einem reichhaltigen Freizeitprogramm auswählen konnten. Aufgrund des generellen Abzugsverbotes bei privater Mitveranlassung seien alle verursachten Kosten steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

Dem ist der BFH nicht gefolgt, soweit im Einzelfall die Kosten leicht getrennt werden können. Je nach Zeitdauer des betrieblichen bzw. privaten Programms kann der lohnsteuerpflichtige Anteil verhältnismäßig ermittelt (BFH-Urteil vom 18.08.2005, VI R 32/03) werden.

 

Abgrenzbar werden die Anteile immer dann von der Rechtsprechung angenommen, wenn es ein Programm für die Reise gibt, in denen die beruflich veranlassten Zeitblöcke deutlich von den Programm freier Gestaltungsmöglichkeit vorgelegt werden kann (Urteil vom 21.04.2010, VI R 5/07 unter Berufung auf die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06). In diesem Fall ging es um eine Fortbildungsreise von Englischlehrern in Irland, die über eine Woche lang ein relativ dichtes Fortbildungsprogramm vorsah. Im Urteil gleichen Datums hatte der BFH über die Reisekosten zu entscheiden, die einem angestellten Krankenhausarztes für eine Fortbildung „Sportmedizin” in Torbole am Gardasee entstanden waren. Er erkannte sie wenigstens in Bezug auf die Fortbildungskomponenten des Lehrgangs in Torbole an, selbst wenn die überwiegende übrige Zeit lediglich der körperlichen Ertüchtigung im Rahmen des Erwerbs der Zusatzbezeichnung „Sportmediziner” galt (VI R 66/04).

 

Die Urteile begründen auch die teilweise Abzugsfähigkeit bei gemischt veranlassten Reisen im Bereich der Betriebsausgaben. Will das Finanzamt die Kosten einer Reise wegen privater Mitveranlassung zur Gänze nicht anerkennen, so muss lediglich anhand einer Zeitaufstellung der betrieblich veranlasste Kostenanteil ermittelt werden. Auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot kann sich das Finanzamt dank der BFH-Urteile in diesem Bereich nicht mehr stützen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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