Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Aufnahme von Mitgesellschaftern in eine GbR oder Einzelunternehmen

BFH hält im Urteil vom 14.11.2007 sofortiges Zurückwechseln in die Einnahmeüberschussrechnung für zulässig.

Wird in eine Sozietät oder in eine Einzelpraxis ein weiterer Gesellschafter aufgenommen, so muss auf den Stichtag auf eine Bilanzierung übergegangen werden. Das gilt auch für Freiberufler, die stets die einfachere Einnahmeüberschussrechnung wählen können. Nach Aufnahme des neuen Gesellschafters kann aber am nächsten Tag wieder auf eine Einnahmeüberschussrechnung zurück gewechselt werden. Das hat der BFH in seinem Urteil vom 14.11.2007 (XI R 32/06) entschieden. Auch in diesem Fall ist gewährleistet, dass die bisherigen Gesellschafter bzw. der Einzelunternehmer in der neuen Gesellschaft die bisherigen Buchwerte des Unternehmens fortführen können (§ 24 UmwStG). Genau genommen handelt es sich bei einer Aufnahme eines neuen Gesellschafters um eine Betriebsaufgabe und Einbringung des aufgegebenen Betriebes in eine Gesellschaft.

 

In der Praxis bringt diese reichlich gekünstelte steuerliche Einordnung jede Menge Probleme mit sich. In der Regel verzichtet das Finanzamt daher darauf, eine Abschlussbilanz des bisherigen Unternehmens und eine Eröffnungsbilanz für das um den Gesellschafter erweiterte Unternehmen (neue Gesellschaft) zu verlangen. Dass man sich darauf nicht verlassen kann, zeigt das von der Finanzverwaltung bis zum BFH getriebene Verfahren. Allerdings kann, falls das Finanzamt die Neuaufnahme eines Gesellschafters aufgreift, die gewünschte Abschlussbilanz und die Eröffnungsbilanz nachträglich erstellt werden, wobei sich der Übergangsgewinn auf die Bilanzierung und der Rückübergangsverlust auf die Einnahmeüberschussrechnung gegenseitig aufheben.

 

Dies wäre an sich anders zu beurteilen, wenn sich der Einzelunternehmer oder die bisherigen Gesellschafter vorbehalten, dass die offenen Forderungen – weil im Rahmen des bisherigen Betriebes verdient – aus den Betriebsvermögen des neuen Betriebes herauszuhalten sind. Der BFH hat es jedoch ablehnt, diese Forderungen auf den Stichtag der Gesellschafteraufnahme zu versteuern. Er nimmt insofern keine Betriebsaufgabe an. Vielmehr sind nachlaufende Einkünfte aus dem früheren Betrieb anzunehmen. Diese sehr praxisnahe Rechtsprechung des BFH ist zu begrüßen, da manche Forderungen erst nach Jahren beigetrieben werden können und so dem Freiberufler die Vorzüge der Besteuerung nach Zufluss auch im Fall der Neuaufnahme von Gesellschaftern erhalten bleiben.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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