Betriebsrente: Nachzahlungsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber

Laut LAG München müssen dem Arbeitnehmer die vom Versicherungsunternehmen einbehaltenen Abschluss- und Provisionskosten ausgezahlt werden.

Betriebsrenten werden seit 2002 staatlich gefördert und bieten eine attraktive zusätzliche Altersvorsorge. Wer allerdings den Arbeitgeber wechselt, kann die Betriebsrente nicht mitnehmen, wenn der neue Arbeitgeber bei seiner betrieblichen Altersversorgung mit einem anderen Versicherungsunternehmen zusammenarbeitet. Gesetzlich ist der Übergang nicht geregelt. Damit sind die Arbeitnehmer bei Ihrem Auszahlungsanspruch damit konfrontiert, dass die Versicherungsunternehmen lediglich den Rückkaufswert ansetzen, der in die Versicherung beim neuen Arbeitgeber eingespeist werden soll. Grund ist die Praxis der Versicherer, in den ersten Jahren einen Großteil der Prämien auf die Abschluss- und Provisionskosten zu verrechnen, die oft 5.000 Euro und mehr ausmachen.

Eine Arbeitnehmerin sah sich um die gezahlten Beiträge betrogen, und hat den Arbeitgeber verklagt. Auf den Abschluss des Arbeitgebers und die Bedingungen der Betriebsrente hätte sie keinen Einfluss gehabt. Das Landesarbeitsgericht München hat ihr in einem Urteil vom April 2007 Recht gegeben und den Arbeitgeber zur Nachzahlung verdonnert: Die Vereinbarungen bei der betrieblichen Altersvorsorgung des Arbeitgebers mit dem Versicherer dürften nicht zulasten von Arbeitnehmern gehen. Für jeden Arbeitgeber lauert daher beim Abschluss von Standardvorsorgeverträge eine Nachzahlungslast in beträchtlicher Höhe, wenn Arbeitnehmer mit betrieblicher Altersvorsorgung ausscheiden. Es sollte daher vom Arbeitgeber unbedingt auf Verträge gedrungen werden, bei denen die Abschlusskosten gleichmäßig verteilt werden oder aber überhaupt keine Abschluss- und Provisionskosten anfallen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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