Pensionsversicherungsvereins-Beiträge sind Sondervergütungen bei Personengesellschaftern

Finanzgericht Baden-Württemberg lässt auch den Abzug der Zahlungen als Sonderbetriebsausgaben nicht zu.

Sagen Personengesellschaften ihren Gesellschaftern eine Pension zu, so wird die Rentenzahlung bei diesen als Sonderbetriebseinnahmen erfasst. Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (Az. 14 K 172/00) werden auch die Zwangsbeiträge an den Pensionsversicherungsverein als Sonderbetriebseinnahmen des begünstigten Gesellschafters behandelt. Damit werden Einnahmen unterstellt, obwohl es sich bei den Beiträgen um versicherungsartige Zahlungen handelt, die nur im Falle einer Insolvenz steuerpflichtige Gegenleistungen in Form der dann gesicherten Rente erbringen. Trotz des Abflusses lehnt das Finanzgericht auch den alternativen Abzug als Sonderausgaben ab. Konsequent wurde gegen das Urteil Revision unter dem Aktenzeichen IV R 22/05 eingelegt.

 

Zahlungen an den Pensionsversicherungsverein sollten schon nicht als Sonderbetriebseinnahmen beim begünstigten Gesellschafter behandelt werden, da es an einem wie auch immer gearteten Zufluss mangelt. Es handelt sich vielmehr eine Ausgabe ohne gesicherte Gegenleistung. Gegen anders lautende Bescheide des Finanzamtes sollte unter Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren Rechtsmittel eingelegt werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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