Verkauf oder Umwandlung eines Einzelunternehmens erst 3 Jahre nach gesetzlich erforderlichem Übergang zur Bilanzierung ratsam

Rechtsprechung lehnt Verteilung des Übergangsgewinnes andernfalls ab.

Wer einen Teilhaber in sein Einzelunternehmen aufnehmen möchte und bislang den Gewinn in der Einnahmeüberschussrechnung ermittelt hat, sollte auf eine Steuerfalle achten, wenn er anlässlich des Anteilsverkaufs zur Bilanzierung übergeht. Der Übergang zum Bestandsvergleich kann sich deshalb empfehlen, damit der neue Gesellschafter nicht die Außenstände versteuern muss, die erst nach dem Stichtag zu fließen. Der BFH ließ mit Urteil vom 13.09.2001 (IV R 13 / 01 - BStBl II 2002, 287) den betroffenen Steuerberater in eine Steuerfalle tappen. Er versagte in diesem Fall die Steuervergünstigung, beim Übergang auf die Bilanzierung den Übergangsgewinn auf seinerzeit fünf Jahre (aktuelle Härteregelung: 2 oder 3 Jahre - R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR) verteilen zu können. Begründung des BFH: Die Vergünstigung soll nur Härten ausgleichen, die ohne weiter hinzutretenden Anlass beim Übergang zum Bestandsvergleich in der Besteuerung auftreten. Wird der Betrieb ganz oder teilweise eingebracht oder verkauft, so gebe es wegen des Liquiditätszuflusses beim Inhaber keine vergleichbare Härtesituation. Das Gleiche gilt laut FG München bei einer Umwandlung in eine GmbH (Urteil vom 13.12.2003 - Az. 2 K 1488/98, BFH - Az. R 36/03).

 

Ausweg aus dem Dilemma: Wer einen Formwechsel oder Verkauf seines Betriebes beabsichtigt, sollte bereits im Vorfeld versuchen, die Voraussetzungen zu einem obligatorischen Übergang zum Bestandsvergleich zu schaffen beispielsweise einen Gewinn von mehr als 30.000 Euro zu erzielen. Wegen der gesetzlich erzwungenen Versteuerung des Übergangsgewinnes wird die Steuerverteilung gewährt. Ein Übergangsgewinn kann dann bei einem späteren Verkauf gar nicht erst anfallen. Für Freiberufler kommt die Ausweichgestaltung nicht in Frage, da sie unabhängig von Schwellwerten in keinem Fall bilanzieren müssen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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