Minijobs: Grenzwerte durch kurzfristige Beschäftigung ausdehnen

Arbeitsgeber sollten sich zur Gesamthöhe aller Minijobverdienste bestätigen lassen.

Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) liegt vor, wenn die monatliche Vergütung höchstens 400 Euro beträgt. Sonstige Beschränkungen gibt es keine mehr.

Dieser Grenzwert bezieht sich allerdings auf die Summe aller gleichzeitig ausgeübten Minijobs. Dabei ist ein weiterer Arbeitgeber, der von den anderen Minijobs vom Arbeitnehmer nicht zutreffend informiert wird, zunächst auf der sicheren Seite:

Bis zur Mitteilung der hierfür bundesweit allein zuständigen Bundesknappschaft, dass infolge der Beschäftigung bei einem Erstarbeitgeber die Grenze von 400 EUR überschritten ist, darf er pauschal besteuern. Mit Zugang der Mitteilung hat er die Wahl, das Beschäftigungsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen oder den Minijobber zu den normalen Lohnsteuer- und Sozialversicherungssätzen zu beschäftigen. Deswegen sollte der Arbeitgeber den Minijobber ein Formular unterzeichnen lassen, in dem dieser zusichert, keine weiteren Minijobs auszuüben oder nur weiteren Minijobs mit einer Vergütungshöhe nachzugehen, so dass insgesamt die Grenze nicht überschritten wird. Für den Fall, dass diese Angaben nicht zutreffen, sollte eine sofortige, also außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden.

Reichen die oben bezeichneten Grenzwerte für die geringfügige Beschäftigung nicht aus, kann beim gleichen Arbeitgeber auch ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen werden. Voraussetzung ist, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht mehr als 50 Kalendertage im Jahr beträgt und dass unvorhergesehen ein zusätzlicher Arbeitsanfall zu verzeichnen war (Mitarbeiterkrankheiten oder zusätzliche kurzfristige Aufträge) und keine berufsmäßige Ausübung vorliegt (wird nur bei Schülern, Studenten und Hausmännern und -frauen angenommen). In diesem Fall ist die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei und kann mit 25 % pauschal lohnversteuert werden.

Für Sozialversicherungszwecke bleibt die kurzfristige Beschäftigung außen vor. Lediglich für die geringfügige Beschäftigung müssen 15 % vom Bruttolohn pauschal an die Rentenversicherung abgeführt werden und zusätzlich 13 % an die Krankenversicherung, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Lohnsteuerpauschalsatz beträgt 2 %.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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