Gewinntantiemen an angestellte Angehörige werden bei Personengesellschaften als Sonderbetriebseinnahmen erfasst

Zusätzlich stellen die Zuflüsse steuerpflichtige Schenkungen dar.

Obwohl der Sohn eines Alleingesellschafters einer KG noch nicht am Unternehmen beteiligt war, wurden ihm über sein reguläres Gehalt als Maurermeister Gewinntantiemen zugesagt und ausbezahlt, die sich über Jahre hinweg auf Hunderttausende von Euro aufsummierten. Das Finanzamt hat die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil der Sohn bereits wie ein Gesellschafter vergütet werden sollte. Alle Vergütungen von Gesellschaftern bei Personengesellschaften werden jedoch als Sonderbetriebseinnahmen bei der Personengesellschaft erfasst. Außerdem nahm das Finanzamt eine Schenkung des Vaters an den Sohn an, da dieser ohne angemessene Gegenleistung um die Gewinntantieme bereichert wurde. Die Arbeitsleistung des Sohnes sah das Finanzamt bereits als mit dem Grundgehalt abgegolten an. Der BFH hat im Beschluss vom 15.09.2004 (Az: II B 663/03) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil verworfen.

 

Die schenkungssteuerlichen Konsequenzen lassen sich auch bei einer Beteiligung des Sohnes als Gesellschafter nur umgehen, wenn ein Entgelt für die Anteilsübertragung vom Sohn zu entrichten ist, das zum Wert des Anteils nur eine Differenz in Höhe des Schenkungssteuer-Freibetrages in Höhe von Eur 205.000 belässt. Der Kaufpreis für die Anteilsübertragung kann dann mit späteren Gewinnanteilen verrechnet werden, wobei eine angemessene Verzinsung anzusetzen ist.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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