Dienstreisen: Lohnsteuerrichtlinien 2008 beschränken die steuerfreien Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwandspauschalen bei Auslandsreisen auf den Lohnsteuerabzug.

Reisekosten für Unternehmer und selbst dafür aufkommende Arbeitnehmer nur noch bei Nachweis oder in Höhe der Inlandssätze abzugsfähig.

Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 lassen die steuerfreien Übernachtungspauschalen im Ausland nur noch für Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zu. Die Abzugsfähigkeit der Pauschalen wird für Arbeitnehmer und auch für Selbstständige vollständig abgeschafft. Damit können diese Personengruppen die teilweise recht hoch angesetzten Übernachtungspauschalen nicht mehr ansetzen, wenn sie anlässlich einer Geschäftsreise in günstigeren Hotels oder privat im Ausland übernachten. Übernachtungskosten werden von den Finanzämtern ab 2008 nur noch anerkannt, wenn eine Hotelrechnung vorgelegt wird, entweder vom Arbeitnehmer oder vom Selbstständigen im Rahmen des Betriebsausgabenabzuges. Damit entfällt endgültig eine günstige Möglichkeit für alle, die viel und auf eigene Kosten im Ausland beruflich tätig sind, und der Staat heimst wiederum viele Millionen ein.

 

Die sachwidrige Benachteiligung von Selbstständigen einerseits und Arbeitnehmern mit Erstattungsanspruch andererseits ist mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Auch leuchtet nicht ein, warum Arbeitnehmer willkürlich benachteiligt werden, die die Kosten des Auslandsaufenthaltes selbst tragen, weil sie mit dem Bruttogehalt als abgegolten gelten.

 

Bei Geschäftsreisen ins EU-Ausland sollten die Inlandspauschalen für den Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden, gestaffelt zu 6/12/24 € für über 8/14/24-stündige Abwesenheiten. Wenn für Reisen ins EU-Ausland der pauschale Verpflegungssatz für das Inland nicht eingeräumt wird, würde der geschäftliche Reiseverkehr ins EU-Ausland steuerlich gezielt und damit EU-rechtswidrig benachteiligt. Da für Inlandsgeschäftsreisen keine Übernachtungspauschalen gewährt werden, kann die Argumentation leider nur für den Verpflegungsmehraufwand im EU-Ausland herangezogen werden.

 

Im Übrigen sollte man in jeden Fall versuchen, die tatsächlichen Kosten von Übernachtungen im Ausland geltend zu machen und sich die Kosten von Privatunterkünften quittieren lassen, um dem Finanzamt diese Belege als Kostennachweis präsentieren zu können. Die Finanzbeamten werden sich an Quittungen aus fernen Städten von Bangalore bis Buenos Aires gewöhnen müssen, weil private Übernachtungsmöglichkeiten (Bed & Breakfast) aber immer öfter auch von sparsamen Geschäftsreisenden gebucht werden.

 

Für Einzelunternehmer, die viel im Ausland unterwegs sind, bietet sich an, ab 2008 eine UG (haftungsbeschränkt) – so genannte Unternehmergesellschaft – zu errichten und sich selbst im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag den steuerfreien Ersatz der Auslandpauschalen einzuräumen. Dieses Arbeitsverhältnis ist wie jedes andere Arbeitsverhältnis zu beurteilen, sodass dann die steuerfreien Auslandspauschalen gerettet sind. Insgesamt müssen aber alle Vor- und Nachteile einer UG-Gründung gegeneinander abgewogen werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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