Einspruchsverfahren: Kostenersatz via Amtshaftungsanspruch

Schadensersatz auch bei unrechtmäßiger Beschlagnahme von Fernsehgeräten und Computern möglich.

Viele Einspruchsverfahren ließen sich vermeiden, wenn sich die Finanzbehörden vor Erlass der Steuerbescheide mit den Steuerbürgern oder deren Beratern kurzschließen würden, um Unklarheiten zu beseitigen. Ärgerlich ist dabei vor allem, dass die zusätzlichen, durch die Steuerberatung entstehenden Kosten, von Einspruchsverfahren im Regelfall nicht auf die Finanzbehörde abwälzbar sind. Etwas anderes gilt allerdings nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 17.07.2002 - Az:1 U 1588/01 -, wenn in dem Steuerbescheid aktuelle Entscheidungen des BFH nicht berücksichtigt werden. Werden diese erst im Einspruchsverfahren zur Kenntnis genommen, so muss das Finanzamt für die Kosten des eigentlich unnötigen Einspruchsverfahrens aufkommen. Die Richter sehen hier auf Seiten des Finanzamtes ein sog. Organisationsverschulden, da sich die Sachbearbeiter der Finanzämter zeitnah über grundlegende Entscheidungen des BFH informieren müssten. Zum Bescheidzeitpunkt wurde ein BFH-Urteil nicht beachtet, dass damals bereits vor 5 Monaten verkündet wurde. Problematisch ist das Urteil für die Finanzämter deshalb, weil das Bundessteuerblatt die zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Urteile oft sehr zeitverzögert (6 Monate und mehr) veröffentlicht, während juristische Fachzeitschriften in den Finanzämtern keine genügende Verbreitung finden.

 

Wer Steuerberatungskosten für ein eigentlich unnötiges Einspruchsverfahren zu tragen hat, sollte den Steuerberater auf die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs hinweisen. Nach dem Urteil des OLG Koblenz, das auch auf andere Sachverhalte anwendbar ist, stehen die Chancen besser als zuvor. Weitere zusprechende Urteile in Stichworten:

• Landgericht Augsburg, Urteil vom 11.10.2001 (Az. 6 O 2352/01) bei Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs bei nicht ausreichender Frist zur Stellungnahme;

• Landgericht Münster, Urteil vom 12.11.1992 (Az. 11 O 621/92), wenn ein Steuerbescheid ohne vorherige Anhörung geändert wird.

• Landgericht Duisburg, Urteil vom 13.03.1992 (Az. 10 O 371/91), wenn bei der maschinellen Bearbeitung eine Position aus der Einkommensteuererklärung übersehen wird.

 

In seltenen Fällen wird das Finanzamt zivilrechtlich auf Schadensersatz verurteilt, wenn Maßnahmen von Finanzbeamten sich nachträglich als rechtswidrig herausstellen. In dem vom Oberlandesgericht München in zweiter Instanz gesprochenen Urteil (1U 5045/09) musste das Finanzamt monatlich 40 € Schadensersatz leisten, weil das Finanzamt zwar ein TV-Gerät gepfändet hat, sich aber nachträglich herausgestellt hat, dass die Gegenstände im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens (Steuerfahndung) gar nicht beschlagnahmt hätten werden dürfen. Das Gericht begründet das damit, dass TV-Geräte für viele Menschen die zentrale Informationsquelle darstellt, die ihn allein am demokratischen Meinungsbildungsprozess teilnehmen lässt. Außerdem muss das Finanzamt das Gerät frei Haus liefern und nicht lapidar den zu Unrecht Gepfändeten auffordern, das Gerät nun doch abzuholen. In einem weiteren Verfahren (1 W 2689/09) hat das gleiche Gericht die Anwendung diese Grundsätze auch im Hinblick auf einen internetfähigen Laptop in Erwägung gezogen. In diesem Fall ging es bei einer 77 Tage dauernden unrechtmäßigen Beschlagnahme um den Ersatz von Leihkosten eines Mietgeräts von 2,30 € am Tag.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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