Verträge zwischen nahen Angehörigen: zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrages ist nur ein Indiz für die steuerrechtliche Beurteilung

BFH stellt vielmehr auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages und auf die Gesamtumstände ab.

Zur Finanzierung von Herstellungskosten von Mietobjekten schlossen die Investoren mit ihren Enkeln mehrere Darlehensverträge ab. Die Enkel wurden dabei nicht von einem Ergänzungspfleger vertreten, sondern vom Sohn und Vater der Enkelkinder. Die Darlehensverträge wurden wie vereinbart durchgeführt. Erst nach sieben Jahren wurde die zivilrechtliche Unwirksamkeit aufgedeckt, ein eingeschalteter Ergänzungspfleger genehmigte in einer notariellen Urkunde die Darlehensverträge und begleitete die Bestellung von Grundschulden zur Sicherung der Darlehen. Das Finanzamt wollte die gezahlten Schuldzinsen nicht anerkennen, da vor der Genehmigung des Ergänzungspflegers eine zivilrechtlich unwirksame Vereinbarung vorlag.

Im Urteil vom 07.06.2006 (IX R 4/04) hat der BFH die Schuldzinsen anerkannt, da der Darlehensvertrag wie vereinbart durchgeführt worden ist. Der BFH misst der zivilrechtlichen Unwirksamkeit dabei nur eine indizielle Bedeutung bei. Wird der Vertrag wie zwischen Fremden üblich vereinbart und durchgeführt, so scheitert die steuerliche Anerkennung nicht daran, dass der Darlehensvertrag  erst später mit der Einschaltung eines Ergänzungspflegers wirksam werden konnte. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung ernsthaft gewollt wurde und dementsprechend durchgeführt worden ist. Positiv wertete der BFH auch, dass die Kläger zeitnah nach dem Erkennen der Rechtsunwirksamkeit auf eine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger hinwirkten.

Das Urteil ist nicht nur für Darlehensverträge mit Minderjährigen relevant, sondern kann immer dann die Argumentation der Steuerbürger stärken, wenn sich das Finanzamt weigert, aus einem zivilrechtlichen unwirksamen Geschäft steuerliche Konsequenzen zu ziehen. Nicht übersehen werden darf dabei allerdings, dass die Anforderungen des BFH auch im Übrigen hoch sind:

  • fremdübliche Bedingungen
  • ernsthafte Durchführung
  • Beseitigung der Rechtsunwirksamkeit zeitnah nach Erkennen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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