Doppelte Haushaltsführung: ohne eigenen Hausstand nicht mehr für Singles

Für den BFH darf die Annahme eines eigenen Hausstandes jedoch nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil es an einer Kostenbeteiligung fehlt.

Mit Urteil vom 21.04.2010 (VI R26/09) hatte der Bundesfinanzhof einen Fall zu entscheiden, in dem der ledige Kläger seinen Eltern in seinem eigenen Haus ein dingliches umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt hatte und ohne Kostenbeteiligung 2 Zimmer im Dachgeschoss bewohnte. Bad und Küche teilte er sich mit seinen im Erdgeschoss wohnenden Eltern. Der BFH weist in seinem Urteil die Ansicht des Finanzgerichts zurück, da den eigenen Hausstand allein schon deswegen abgelehnt hat, da sich der Kläger nicht an den Kosten seiner Wohnung beteiligt hatte. Dies sei zwar ein gewichtiges Indiz für eine Ablehnung, allein darauf gestützt ließe sich aber ein eigener Hausstand nicht ablehnen.

Singles müssen - neben der Unterbringung am Beschäftigungsort - auch am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhalten, um in den Genuss der Steuervergünstigung der Doppelten Haushaltsführung zu gelangen (R 9.11 Abs. 3 LStR). Keinen eigenen Hausstand führt beispielsweise, wer lediglich in der Wohnung seiner Eltern – mit oder ohne Kostenbeteiligung – untergebracht ist. Ein eigener Hausstand erfordert eine selbständig geführte Wohnungseinheit mit allen notwendigen Funktionen (so auch in einer Einliegerwohnung). Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn man bei einem Lebenspartner wohnt, der den Mietvertrag abgeschlossen hat und sich an der gemeinsamen Haushaltsführung nicht unwesentlich beteiligt. Insgesamt kommt es aber, wie der BFH im Urteil vom 21.04.2010 betont, für die Anerkennung auf die Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse an. Voraussetzung ist ferner stets, dass der zweite Haushalt aus beruflichen Gründen aufgenommen wurde. Wenn er später aus privaten Gründen beibehalten wird, so schadet dies nicht.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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