Abfindung in Teilzahlungen schließt regelmäßig ermäßigte Besteuerung aus

BFH lässt Ausnahmen in Fällen einer sehr geringfügigen Teilzahlung zu, legt sich aber nicht auf eine berechenbare Grenze fest.

In vielen Fällen ist es nicht möglich, dass eine Abfindung in einem Betrag ausgezahlt wird und damit gesichert ist, dass sie ermäßigt nach § 34 Abs. 2 EStG besteuert wird: Entweder, weil der Arbeitnehmer einen Teil der Abfindung vorgezogen benötigt oder aber, weil um einen Teil der Abfindung noch gestritten wird. Wichtig für die Beteiligten wäre dann eine verlässliche Rechtsprechung, nach der abgeschätzt werden kann, ab welchem Umfang eine Teilauszahlung der Abfindung die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung zunichte macht.

 

Der BFH hatte im Urteil vom 26.01.2011 (IX R 20/10) die Gelegenheit, diese Frage zu klären. Er wollte sich jedoch nicht auf einen bestimmten Prozentsatz festlegen, sodass die Beratungspraxis weiter im Dunkeln tappt. Im entschiedenen Fall wurden vorgezogen 10.000 € ausgezahlt, wobei nach der damaligen Rechtslage nur ein Teilbetrag von 2.800 € steuerpflichtig war und neben den sonstigen Arbeitseinkommen in Höhe von 42.000 € der Progressionsbesteuerung unterlag. Zur ein Jahr später ausgezahlten Hauptleistung in Höhe von 68.000 € befand der BFH, dass damit ausreichend zusammengeballte Einkünfte vorlägen, die nicht ungemildert besteuert werden dürften. Das gebiete der Sinn und Zweck der Progressionsmilderung in § 34 Abs. 2 EStG, der so genannten Fünftelregelung. Die steuerpflichtige Teilauszahlung im Vorjahr machte zwar nur ca. 5% der steuerpflichtigen Gesamtabfindung aus. Der BFH stellt darauf aber nicht ab sondern nur darauf, ob eine Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung vorliegen müsse, die ausnahmsweise auch bei einer Aufteilung der Entschädigungsleistung mit Zufluss in zwei Veranlagungszeiträumen gemildert werden müsse.

 

Fazit der Entscheidung ist, dass der BFH keine rein rechnerische Grenze zieht, so dass man selbst dann nicht auf rechtsicherem Grund steht, wenn man in Verhandlungen die Teilzahlung auf 5 % der Gesamtabfindung beschränkt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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