Praxisaufgabe und -einbringung: Versteuerung zurückbehaltener Forderungen erst bei Zufluss

BFH stellt sich gegen die Verwaltungsmeinung.

Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln und ihre Praxis veräußern, müssen zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns zur Bilanzierung übergehen: Das bedeutet vor allem, dass sie die noch nicht zu versteuerten offenen Forderungen sofort versteuern müssen. Das Gleiche gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch bei der Aufnahme eines Partners in eine neu gegründete oder bestehende Freiberuflerpersonengesellschaft: Selbst wenn die Forderungen, was unüblich ist, von der GbR übernommen werden, seien sie im Wege einer Übergangsgewinnermittlung zu erfassen (EStR A 4 Abs. 5 und 6; zuletzt OFD Hannover vom 25.1.2007, DStR 2007,1037, DB 2007, 772).

 

Diese Auffassung hat der BFH im Urteil vom 14.11.2007 (XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385) ausdrücklich abgelehnt, und stützt sich das auf das BFH-Urteil vom 13.9.2001 (IV R 13/01, BStBl II, 2002, 287, DStR 2002, 19). Er begründet dies damit, dass nachträgliche Betriebsausgaben allgemein anerkannt seien (BFH-Urteil vom 22.9.1999 XI, R 46/98, BStBl II 2000, 120 m.w.N.) und für nachträgliche Betriebseinnahmen nichts anderes gelten könne. Zurückbehaltene Wirtschaftsgüter, die allmählich veräußert werden sollen, bleiben Betriebsvermögen, das gilt auch für Forderungen, die nach und nach eingezogen werden. Bei der Aufgabe der aktiven Tätigkeit oder der Einbringung in eine Praxisgemeinschaft bzw. Sozietät müssen daher die Ausstände nicht zwingend sofort versteuert werden: Die Besteuerung beim späteren Zufluss ist durch die Annahme nachträglicher Betriebseinnahmen sicher gestellt.

 

Der Steuerbürger hat danach drei Möglichkeiten:

- er kann sie als Privatvermögen behandeln und sofort versteuern;

- er kann die Forderungen mit in die GbR einbringen;

- er kann sie aber auch seinem (bisherigen) Betriebsvermögen fortführen.

In den letzten beiden Fällen muss erst bei Zufluss versteuert werden.

 

Da die Entscheidung nicht amtlich veröffentlicht wurde, wird die Finanzverwaltung dieser Auffassung nicht folgen, da die Steuer später realisiert wird und eventuell Progressionsvorteile hinzukommen. Gegen anders lautende Steuerbescheide sollte jedoch unter Hinweis auf die neue höchstrichtlerliche Rechtsprechung Einspruch eingelegt werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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