Domainkauf: in Höhe der Anschaffungskosten wird regelmäßig ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut erworben

Der BFH lässt eine Teilwertabschreibung nur in Ausnahmefällen zu.

Der BFH hat im Urteil vom 19.10.2006 (III R 6/05) entschieden, dass ein Domainname lediglich der Adresszuordnung im Internet diene und damit für den Inhaber ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut darstelle. Der BFH drängt strikt die Aufhängungen für die Anschaffung eines Domainnames von den Aufwendungen für die Einrichtung und Programmierung eines Internetauftritts. Falls diese Kosten überhaupt bilanziert worden sind, so unterliegt das Wirtschaftsgut der Abnutzung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

 

 

Anders beim Domainnamen: Dieser dient dauerhaft der Zuordnung des Internetverkehrs zu dessen Inhaber, sodass bei attraktiven Domains der ursprüngliche Wert später nicht gemindert wird. Etwas anderes kann anzunehmen sein, wenn der Domainname einen Markennamen entspricht, und die Marke mangels nachhaltiger Werbung im Laufe der Zeit wesentlich an Wert verliert. Dann ist das Schicksal des Domainwertes an dasjenige des Markenwertes gebunden. Eine mögliche Teilwertabschreibung kann allerdings nur von Bilanzierern in Anspruch genommen werden, Einnahmeüberschussrechnern bleibt diese Möglichkeit verschlossen (BFH Urteil vom 06.03.1975 – IV R 146/70, BStBl II 1975, 574).

 

In geeigneten Fällen bietet sich an, mit den Veräußerer einer werthaltigen Domain gleichzeitig die Programmierung eines Webauftritts zu vereinbaren. Der Aufbau und die Gestaltung eines Internetauftrittes muss nicht zwingend aktiviert werden, die Finanzämter akzeptieren in der Regel, dass die Kosten dafür als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. Werden Domainkauf und Webprorammierung in einem einheitlichen Vertrag geregelt, so kann für die eigentlichen Anschaffungskosten des Domainnamens ein relativ geringfügiger Betrag – etwa in Höhe von Euro 250,00 – veranschlagt werden, während die Kosten für die Webprogrammierung den Löwenanteil ausmachen. Das Finanzamt wird in der Regel nicht nachweisen können, dass ein Domainname aufgrund seiner Attraktivität zu werthaltig ist, dass der im Kaufvertrag bezeichnete Betrag aus steuerlichen Gründen viel zu niedrig angesetzt wurde.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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