Statuswechsel eines Gesellschafters: Verhältnisse zum Bilanzstichtag maßgeblich

Auf den Eintragungszeitpunkt im Handelsregister kommt es nicht an.

Wechselt ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft aus der beschränkten in die unbeschränkte Haftung als Komplementär, so fallen für das gesamte Jahr die Beschränkungen des § 15 a EStG weg. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Statuswechsel bereits im Handelsregister eingetragen ist. Maßgeblich ist allein, ob ein wirksamer Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. Eine steuerrechtliche Publizität wird insoweit nicht vom Gesetzgeber gefordert. Dies hat ein Urteil des BFH vom 12.02.2004 (Az: IV R 70/02) für Recht erkannt. Zeichnet sich in einer KG ein Verlust ab, den einer der Kommanditisten in voller Höhe in diesem Jahr mit anderen Einkünften verrechnen möchte, so genügt ein rechtzeitiger Gesellschafterbeschluss vor dem Jahresende. Etwaige frühere Verluste aus den Vorjahren bleiben von dem Wechsel in die unbeschränkte Haftung als Komplementär selbstverständlich unberührt.

 

Für den umgekehrten Vorgang eines Wechsels eines Komplementärs in die Kommanditistenstellung gilt für das Jahr des Wechsels ebenfalls die Beschränkung des § 15a Abs. 1 EStG (Urteil des BFH vom 14.10.2003 Az: VIII R 81/02).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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