Kurzarbeit können auch kleinste Unternehmen anmelden

Eine echte Alternative zur Entlassung von Arbeitnehmern.

Die aktuelle Wirtschafts- und Finanzkrise rückt das Instrument der Kurzarbeit wieder in den Vordergrund. Auch für kleine und kleinste Betriebe ist die Vereinbarung von Kurzarbeit eine echte Alternative zur Entlassung von Arbeitnehmern. Kurzarbeit bedeutet die Reduzierung der wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit auf einen gewissen Prozentsatz. Der Nettoausfalls wird für den Arbeitnehmer zu 60 % (bzw. 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) von der Agentur für Arbeit getragen. Besteht kein Betriebsrat, so ist die Kurzarbeit mit dem Arbeitnehmer individualvertraglich zu vereinbaren, notfalls auch im Wege der Änderungskündigung. Damit der betroffene Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld erhält, ist unbedingt darauf zu achten, dass sowohl die Anzeige der Kurzarbeit als auch ein Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit eingeht. Seit 01.01.2009 kann sogar bis zu 18 Monate lang Kurzarbeitergeld gezahlt werden: Diese Regelung ist allerdings nur bis 31.12.2009 in Kraft.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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