Aktiva, die in der Bilanz vergessen wurden, begründen eine gebotene Bilanzberichtigung

BFH lehnt es ab, eine unzulässige Bilanzänderung anzunehmen, auch wenn eine Sonderabschrei-bung erstmals in Anspruch genommen wird.

Wenn schon in einer Betriebsprüfung die aufgedeckten steuerungünstigen Tatsachen und deren zutreffende Rechtsfolgen nicht mehr korrigiert werden können, stellt sich oftmals die Frage, ob nicht bislang unbekannte jedoch steuermindernde Tatsachen nachträglich das Ergebnis der Betriebsprüfung zumindest mildern können. Ein geprüfter Steuerpflichtiger hatte festgestellt, dass ein betrieblich genutztes Baufahrzeug versehentlich nicht aktiviert wurde. Neben der regulären Afa wollte er auch eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, die den Gewinn im Streitjahr wieder spürbar gemindert hätte. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, es handele sich um eine unzulässige Bilanzänderung, weil das Wirtschaftsgut aus welchen Gründen auch immer bis lang nicht in die Bilanz eingestellt wurde. Ferner könne schon gar nicht nachträglich noch ein Bewertungswahlrecht wahrgenommen werden, im Streitfall also die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung.

 

Der BFH ist dieser Ansicht im Beschluss vom 12.09.2006 (I B 169/05) entgegengetreten. Wenn ein Baufahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wird, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, das zwingend bilanziert werden müsse. Damit stellt sich die nachträgliche Berücksichtigung des Wirtschaftsgutes als zulässige bzw. vielmehr sogar gebotene Bilanzberichtigung dar nicht als unzulässige Bilanzänderung. Wird für dieses neu einzustellende Wirtschaftsgut erstmals ein steuerliches Wahlrecht – hier Sonderabschreibung – ausgeübt, so gilt nichts anderes. Da das Wirtschaftsgut vorher nicht aktiviert wurde, konnte ein Wahlrecht erstmals gar nicht wahrgenommen werden. Eine derartige Sonderabschreibung stellt beispielsweise § 7g EStG dar.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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