Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft: Einer Personengesellschaft steht in diesem Umwandlungsfall das volle Bewertungswahlrecht zu

Die Finanzverwaltung schließt sich dem BFH an und lässt eine Aufstockung auf die Teilwerte zu.

Bei einem Formwechsel von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft darf handelsrechtlich nicht auf die Teilwerte aufgestockt werden, da das Handelsrecht von einer Rechtsträgeridentität ausgeht. Bisher musste man daher auf Alternativen wie der Verschmelzung einer Personen- auf die Kapitalgesellschaft oder die Einbringung der Mitunternehmeranteile in die Kapitalgesellschaft ausweichen.

 

Nach einem Urteil des BFH vom 19.07.2005 (I R 38/04) sind derartige Ausweichgestaltungen steuerlich nicht mehr erforderlich. Nach § 25 Satz 1 UmwStG gelten bei einem Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft dieselben Regelungen der §§ 20 ff. UmwStG wie bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen in Kapitalgesellschaften. Eine Einschränkung, dass der Buchwert fortgeführt werden müsse wie im Handelsrecht, ist dem Umwandlungssteuerrecht nicht zu entnehmen. Deshalb dürfen die Aktiva auf die Teilwerte aufgestockt werden, was sich steuerlich dann empfiehlt, wenn Verlustvorträge der Gesellschafter der Personengesellschaft auszugleichen sind und gleichzeitig Abschreibungspotential auf der Ebene der GmbH kreiert werden soll. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt dann nicht, so dass in der Handelsbilanz ein entsprechender Ausgleichposten gebildet werden muss. Die Finanzverwaltung hat sich im BMF Schreiben vom 04.07.2006 (IV B 2 – S 1909 – 12/06 dieser Ansicht angeschlossen und hat die Tz. 20.30 des BMF Schreibens vom 25.03.1998 außer Kraft gesetzt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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