AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage ins Betriebsvermögen: BFH entscheidet gegen Finanzverwaltung und Einkommensteuerrichtlinien

Das Gericht bemisst die AfA-Bemessungsgrundlage nach der Teilwert – und nicht dem historischen Anschaffungskosten – vermindert um die bisher geltend gemachten Abschreibungen.

Wird eine Immobilie, die bislang im Privatvermögen vermietet wurde, in ein Betriebsvermögen eingelegt, stellt sich die Frage wie die Bemessungsgrundlage für die AfA ab dem Einlagezeitpunkt zu bestimmen ist. Die gesetzlichen Vorschriften in § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG treffen laut Gericht keine eindeutige Aussage. Die Finanzverwaltung hat sich deshalb auf dem Standpunkt gestellt, im Betriebsvermögen seien die ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der bisher in Anspruch genommenen AfA als Bemessungsgrundlage für die weitere Absetzung für Abnutzung in Betriebsvermögen anzusetzen (R 7.3 Abs. 6 Satz 1 EStR 2008.

Dem gegenüber hat der BFH bei einem Steuerpflichtigen darin Recht gegeben, dass die maßgebliche Bemessungsgrundlage der Teilwert zum Einlagezeitpunkt ist, allerdings vermindert um die bisherigen Abschreibungen (BFH-Urteil vom 18.08.2009, X R 40/06). Das Gericht findet zu dieser Auffassung im Wege einer so genannten teleologischen Reduktion, die immer dann zum Zuge kommt, wenn der Gesetzeswortlaut in wörtlicher Auslegung über den Gesetzeszweck hinausgeht oder ihn sogar konterkariert. Die Auffassung des BFH ist vor allem dann günstiger, wenn der Teilwert zu diesem Zeitpunkt gegenüber den Anschaffungskosten höher ausfällt. Im umgekehrten Fall, sollte die Auffassung der Finanzverwaltung zugrunde gelegt werden, da sie für den Steuerpflichtigen dann günstiger ist. Im Übrigen ist noch nicht klar, ob die Finanzverwaltung das Urteil übernimmt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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