Wechselkursschwankungen: Auf die richtige steuerliche Einordnung achten.

Ein privat geführtes Fremdwährungskonto realisiert Gewinne oder Verluste außerhalb der betrieblichen Sphäre und nach einem Jahr steuerneutral.

Wer Geschäfte in ausländischen Währungen tätigt, steht oftmals vor der Frage, wie sich Wechselkursschwankungen zwischen Angebot, Leistung, Rechnungsstellung und Zahlung der Kunden auf Gewinn und Verlust auswirken.

 

Bei einer Bilanzierung ist es ganz einfach: Die Rechnung wird zunächst laut Angebot in der fremden Währung gestellt, unabhängig davon, ob sich der Wechselkurs zwischenzeitlich geändert hat. Jedes Angebot in einer fremden Währung beinhaltet das Risiko, dass sich bis zur Leistungserbringung der Kurs verändern kann. Der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung – genauer eigentlich der Leistungserbringung – maßgebliche Umtauschkurs zur Fremdwährung ist dann für die Einbuchung der Erlöshöhe maßgebend. Wenn der Kunde später zahlt, ergibt sich aus einer möglichen Differenz der beiden maßgeblichen Tageskurse eine in Euro umzurechnende Kursdifferenz, die auf Kursgewinn oder Kursverlust zu buchen ist.

 

Bei Einnahmeüberschussrechnern stellt sich diese Behandlung ganz ähnlich dar: Wesentlicher Unterschied ist allerdings, dass bei der Erlösberechnung lediglich der Umtauschkurs zum Zahlungszeitpunkt maßgeblich ist. Bei vorhersehbarer oder vermuteter Entwicklung des Umtauschverhältnisses zweier Währungen kann auch ein auf die fremde Währung lautendes Konto– etwa ein Dollar-Konto – bei heimischen oder bei ausländischen Banken eröffnet werden. Da Einnahmeüberschussrechnung und Bilanzierung letztendlich denselben Totalgewinn ergeben müssen, ändert sich allerdings durch die Eröffnung von Fremdwährungskonten an der Gewinnauswirkung nichts: Wird etwa ein Dollar-Konto später in ein Euro-Konto transferiert, wird dieser Vorgang ebenso behandelt wie die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes: Die Differenz von An- und Verkaufspreis ist entweder Gewinn oder als Verlust zu erfassen.

 

Die Wertentwicklung von Fremdwährungsguthaben kann auch aus dem steuerwirksamen betrieblichen Bereich herausgenommen werden: Man eröffnet ein zweites privat geführtes Fremdwährungskonto, auf das die Zahlungen in ausländischer Währung transferiert werden, sobald sie auf das betriebliche (Fremdwährungs-)Konto eingegangen sind. Außerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten wirken sich dann Kurssteigerungen dieses Fremdwährungskontos bei Rücktransfer in die Heimatwährung steuerlich nicht mehr aus. Andererseits sind auch darauf erzielte Umtauschverluste nach 12 Monaten nicht mehr steuerlich im Rahmen des Verlustausgleichs von privaten Veräußerungserlösen steuerlich wirksam (BFH Beschluss vom 18.02.1997, IV B 31/96). Maßgeblich ist immer der Tageskurs (Seeger in Schmidt Kommentar zum EStG § 2 Rz. 6).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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