Veräußerungsgewinn bei Betriebsinhabern und Personengesellschaftern: Für Steuerbegünstigung muss die Vollendung des 55. Lebensjahres abgewartet werden

BFH stellt auf den Veräußerungszeitpunkt ab und nicht auf das Ende des Kalenderjahres der Veranlagung.

Pech hat der Kommanditist einer Schiffsfondsbeteiligung: Im Mai eines Jahres wurde das einzige Schiff veräußert, 6 Monate vor dem 55. Geburtstag des Beteiligungsinhabers. Den recht stattlichen Veräußerungsgewinn wollte der Kommanditist trotzdem der ermäßigten Besteuerung nach § 16, § 34 EStG versteuern. Das Finanzamt sah das anders und stellte darauf ab, dass der Kommanditist zwar das 55. Lebensjahr im Dezember des Veranlagungsjahres vollendet hatte, nicht aber zum Veräußerungszeitpunkt. Der BFH gab im Urteil vom 28.11.2007 (X R 12/07) dem Finanzamt recht: Bei den einmal im Leben gewährten Vergünstigungen bei Veräußerung seines „Lebenswerkes“ darf der Veräußerungszeitpunkt nicht vor dem 55. Geburtstag liegen. Maßgeblich sei der Übergang des Eigentums oder auch des wirtschaftlichen Eigentums der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Abgeleitet hat der BFH dieses Ergebnis aus den parallelen Regelungen zur Berufsunfähigkeit: Auch hier ist Voraussetzung für die zeitlich vorgezogene Steuerbegünstigung, dass die Berufsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Betriebsaufgabe vorliegt. Kommanditisten wie Anteilseignern von Publikums-KG’s werden in den kritischen Zeiträumen kurz vor Vollendung des 55. Lebensjahres wohl eher keinen Einfluss auf den Veräußerungszeitpunkt nehmen können. In allen anderen Fällen ist aber dringend anzuraten, mit der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zu warten, um die Steuerbegünstigung nicht auszuschließen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015