Reisekoffer können bei ausgedehnten beruflichen Reisen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sein

Hessisches Finanzgericht sieht keinen Verstoß gegen das Aufteilungs- und Abzugsverbot.

In Ausnahmefällen können die Anschaffungskosten für Reisekoffer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Das hessische Finanzgericht hat dies in einem Fall entschieden, bei dem ein Vorstandsvorsitzender eines global agierenden Konzerns über insgesamt 9 Reisekoffer verfügte, von denen 3 ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurden. Angesichts einer Jahresreiseleistung von über 1 Mio. Meilen hatte das Gericht keinen Zweifel daran, dass ein Drittel des Kofferarsenals des Managers ausschließlich beruflich genutzt wurde. Auch das Finanzamt hatte daran nicht zu deuteln, glaubte allerdings, dass der private Inhalt der Reisekoffer auf die Anschaffungskosten des Reisehilfsmittels Koffer durchschlägt. Die Logik des Finanzamtes erschließt sich oft nur dem, der sein Leben lang Steuern eingetrieben hat. Ein betrieblich genutzter PKW wird nicht dadurch zum Privatvergnügen, weil ihn der Firmeninhaber ausgestattet mit bürgerlicher Kleidung benutzt. Die Argumentation des Gerichts ist hingegen stringent und kann auch auf weitere bislang von der Finanzverwaltung als privat eingestufte Reiseutensilien ausgedehnt werden: Es kommt allerdings immer darauf an, ob die beruflich veranlassten Reisen einen so großen Raum einnehmen, das dadurch von mehreren angeschafften Gegenständen einige als ausschließlich beruflich genutzt dargestellt werden können (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.10.2006 (13 K 2035/06, rechtskräftig).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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