Adressat des Steuerbescheides missverständlich bezeichnet: Alle nur denkbaren zutreffenden Adressaten sollten Rechtsmittel einlegen

BFH stärkt in bedenklicher Weise schlampigen Finanzämtern den Rücken.

Wenn in einem Steuerbescheid der Adressat nicht eindeutig bezeichnet ist, so sollten sicherheitshalber alle möglichen Betroffenen Rechtsmittel einlegen, damit die Bestandskraft eventueller Bescheide verhindert wird. Dabei lässt es die Rechtsprechung genügen, dass zur Bestimmung des richtigen Adressaten auch Schreiben des Finanzamtes außerhalb des Bescheides herangezogen werden können. Dies hat der BFH im Beschluss vom 11.08.2006 (V B 205/04) festgestellt.

 

Dieser Beschluss hält rechtstaatlichen Anforderungen an einen Eingriffsbescheid selbstverständlich nicht stand. Es geht nicht an, dass die Finanzverwaltung Bescheide mit regulierender Wirkung zu Ungunsten von Steuerpflichtigen erlässt und der betroffene Adressat zuverlässig nur aus anderen Schreiben der Behörde herausgefunden werden kann. Gleichwohl muss man dann davon ausgehen, dass der BFH in ähnlichen Sachverhalten wieder genauso Rechtstaat feindlich entscheidet.

 

Sicherheitshalber sollte daher jeder mögliche Adressat eines Steuerbescheides Einspruch einlegen. Im weiteren Rechtsmittelverfahren wird dann in der Regel schnell geklärt, an welchen Adressat ein Steuerbescheid gerichtet werden wollte. Im Streitfall ging das Finanzamt von einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus, und hat den Umsatzsteuerbescheid gegen den Gesellschafter gerichtet, nicht gegen die GmbH. Obwohl nicht eindeutig war, ob der Bescheid an die GmbH oder den Gesellschafter adressiert war, wurde die Klage der GmbH als unzulässig zurückgewiesen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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