Verspätungszuschläge müssen grundsätzlich mit dem Bescheid festgesetzt werden.

BFH verlangt von den Finanzämtern, Abweichungen von dieser Regel genau zu begründen.

In § 152 Abs. 3 AO ist festgelegt, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlages mit dem Bescheid verbunden werden soll, der auf eine verspätete Abgabe hin erlassen wurde. In das „Soll” in der Vorschrift haben die Finanzverwaltung und ihr folgend auch eine verständnisvolle Rechtsprechung alles mögliche hinein interpretiert, insbesondere dass es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Werden diese verletzt, so zieht das keinerlei rechtliche Sanktionen nach sich. Wenn eine verwaltungsfromme Finanzrechtsprechung der Finanzverwaltung freie Hand gibt, dann dehnen die Finanzbeamten ihre Handlungsspielräume konsequent immer weiter zu Lasten des Steuerbürgers aus.

Eindringlich zeigt dies der Fall, der vom BFH mit Urteil vom 13.04.2010 (IX R 43/09) entschieden wurde. Dort führte eine (bereits wiederholt) verspätet abgegebene Einkommensteuererklärung zu einer Steuernachzahlung von 14.535 €. Einen Grund, warum ein Verspätungszuschlag nicht gleich oder zeitnah festgesetzt wurde, konnte das Finanzamt nicht angeben (und hat auch keinen angegeben). Als dann auch die Einkommensteuererklärung des Folgejahres verspätet abgegeben wurde, sah sich der Finanzbeamte daran gehindert, einen Verspätungszuschlag für dieses Jahr festzusetzen, da diese Erklärung zu einer Einkommenssteuererstattung führte.

Deshalb wurde ein Verspätungszuschlag von 800 € auf den Vorjahresbescheid bezogen und erst ein Jahr und zwei Tage nach Erlass dieses Bescheides festgesetzt. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes willig und sah überhaupt keinen Ablehnungsgrund darin, dass sich die Finanzverwaltung in ihren internen Richtlinien für die Festsetzung des Verspätungszuschlages nur ein Jahr Zeit eingeräumt hat und auch diese – angesichts des Gesetzeswortlautes viel zu weit gefasste – Grenze um zwei Tage überschritten wurde.

Der 9. Senat des BFH macht nun in seinem Urteil mit diesem Spuk Schluss: § 152 Abs. 3 AO lege ein Regelausnahmeverhältnis fest: Wenn die Finanzämter davon abwichen, müssten sie die verspätete Festsetzung eines Zuschlages begründen. Der BFH stellt somit ein Ermessensfehler des Finanzamtes fest, der im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr gemäß § 102 Satz 2 FGO korrigiert werden kann. Entwarnung auf dem Minenfeld des Verspätungszuschlages ist allerdings durch dieses Urteil nicht gegeben: Es gebietet lediglich der ausufernden Gemächlichkeit der Finanzämter Einhalt. Der Verspätungszuschlag ist im Übrigen ein Fremdkörper in einem freiheitlichen Rechtssystem, das Sanktionen nur kennt, wenn die Verwaltung diese konkret vorher angedroht hat. Der Verspätungszuschlag kann willkürlich und zeitlich lange nach dem zu beanstandenden Verhalten festgesetzt werden. Schließlich belastet er zusätzlich noch zum 6%-Strafzins ab 01.04. des übernächsten Jahres, den die Steuerbürger bei entsprechend späten Festsetzungen entrichten müssen (falls sie nicht vorher freiwillig nachzahlen).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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