Abfindungsauszahlungen können steuerwirksam auf das nächst Kalenderjahr verschoben werden.

BFH-Urteil akzeptiert Individualvereinbarungen, die insoweit einen Sozialplan abändern.

Ein Arbeitnehmer vereinbarte mit seinem Arbeitgeber, die ihm laut Sozialplan vom November eines Jahres zustehende Abfindung erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen. Finanzamt und Finanzgericht besteuerten im November. Dem folgte der BFH nicht. Er hat im Urteil vom 11.11.2009 (IX R 1/09) entschieden, dass der Sachverhalt streng nach Zuflussprinzip zu beurteilen ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Abfindung dem Arbeitnehmer erst im Januar des Folgejahres zugeflossen, weil er erst dann über den Betrag verfügen konnte. Die Vereinbarung vom November, die Abfindung erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen, stellt keine Verfügung über eine erhaltene Zahlung dar. Dabei geht die individualvertragliche Abrede einer Sozialplanregelung vor. Sie ist zivilrechtlich gültig und für die steuerliche Betrachtungsweise auch maßgeblich. Anders nur bei einer missbräuchlichen Gestaltung, die der BFH jedoch nicht angenommen hat.

 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können also einvernehmlich regeln, Abfindungen ganz oder teilweise erst im Folgejahr auszahlen zu lassen. Für den Arbeitnehmer bringt diese Verzögerung Vorteile, wenn er wegen drohender dauernder Arbeitslosigkeit eine wesentlich niedrigere Steuerbelastung erwartet. Vor allem bei gut verdienenden Arbeitnehmern wirkt sich die Steuererleichterung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftel-Regelung) nur sehr marginal aus. Allerdings lauert eine Nachzahlungsfalle, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr wider Erwarten doch noch höhere Einkünfte erzielt. Von einer im Januar ausgezahlten Abfindung wird nämlich wegen der Kategorisierung als Einmalzahlung ohne laufendes Gehalt nur sehr wenig Lohnsteuer abzogen. Die Lohnsteuerlogik unterstellt mangels laufender Gehaltszahlung, dass die Einmalzahlung der einzige Jahresbezug des Arbeitnehmers ist. Daraus folgt zwingend, dass es zu einer höheren Nachzahlung kommt, sollte der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres nicht unbedeutende Einkünfte erzielen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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