Fitnessstudiokosten bis zu 500 € im Jahr sollten Selbstständige als Betriebsausgaben geltend machen.

Weil Arbeitgeber diesen Betrag gem. § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei erstatten können, sollten Selbstständige auf Gleichbehandlung pochen.

Seit 2008 können Arbeitgeber gem. § 3 Nr. 34 EStG nachgewiesene Kosten ihrer Arbeitnehmer für deren Mitgliedschaften in Fitnessstudios diesen bis zu 500 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Diese Wohltat des Gesetzgebers sollten sich auch Selbstständige zu Nutze machen. Da es bei dieser Personengruppe selbstverständlich keine Arbeitgeber gibt, ist eine Gleichbehandlung nur dadurch zu erreichen, dass die Fitnesskosten bis zu dieser Grenze als Betriebsausgaben (ohne Vorsteuerabzug) anerkannt werden. Andernfalls ergibt sich eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern einerseits und Selbstständigen andererseits. Ich darf vorsorglich darauf hinweisen, dass diese aus der Steuersystematik abgeleitete Rechtsauffassung noch nicht durch Gerichtsurteile erhärtet wurde.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015